Politik

Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Bayern und Hessen legen Pläne vor

  • Dienstag, 1. März 2022
/dpa, Paul Zinken
/dpa, Paul Zinken

München – Die Coronaimpfpflicht für Beschäftigte in Pflege und Gesundheitswesen soll in Bayern in den kommenden Monaten wie angekündigt langsam und schrittweise um- und durchgesetzt werden. Auch das hessische Ministerium für Soziales und Integration hat die Kreise und kreisfreien Städte heute über die praktische Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht informiert.

Bayern wolle eine pragmatische Umsetzung „mit Augenmaß“, teilte Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU) heute mit. In letzter Konsequenz sollen Beschäftigten, die sich weiterhin nicht impfen lassen wollen, erst ungefähr ab Sommer Betretungsverbote drohen. Bei Neueinstellungen gilt die Impf­pflicht dagegen direkt ab 16. März.

„Es war unabdingbar und richtig, dass Bayern in den vergangenen Wochen auf dem Weg zur einrich­tungs­bezogenen Impfpflicht den Finger in einige offene Wunden gelegt hat“, sagte Holetschek. Zwar habe das Bundesgesundheitsministerium (BMG) seine Handreichung nun mehrfach überarbeitet. Mehrere, auch zentrale Fragen seien aber offen. „Bayern füllt diese Lücken nun selbst und vollzieht das Gesetz mit Augenmaß.“

Konkret wird die die Impfpflicht in einem gestuften Verfahren umgesetzt: Ab dem 16. März müssen die Einrichtungen zunächst alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden, die noch nicht geimpft oder genesen sind oder sich aus medizischen Gründen nicht impfen lassen können. Die Gesundheitsämter sollen den Betroffenen dann eine Impfberatung anbieten und die Chance einräumen, ihre Entscheidung zu überdenken. Ziel sei, noch möglichst viele bislang Ungeimpfte zu überzeugen, betonte Holetschek. Dabei setze man auch auf den neuen Novavax-Impfstoff, der bei einigen vielleicht auf Akzeptanz stoße.

Auf das Beratungsangebot folgt dann eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festge­legten Nachweise beim Gesundheitsamt. Erfolgt dies nicht, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. „In letzter Konsequenz – aber nur als Ultima Ratio – kann dann ein Betretungsverbot ausgesprochen werden“, erklärte das Ministerium.

„Hierbei wird im Einzelfall jeweils auch die Einrichtung angehört werden, um bei der Entscheidung den Aspekt der Versorgungssicherheit angemessen berücksichtigen zu können“, erläuterte Holetschek. „Denn eine planbare Versorgung von Patienten und Bewohnern von Einrichtungen muss stets gewährleistet bleiben.“ Auch rein zeitlich betrachtet bedeutet dies, dass niemandem eine rasche Kündigung droht.

„Wir rechnen damit, dass aufgrund dieses gestuften Verfahrens eventuelle Betretungsverbote erst ab dem Sommer ausgesprochen werden können“, sagte Holetschek. Bei Neueinstellungen ergebe sich die Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises dagegen direkt aus dem Gesetz – hier müsse also direkt ab 16. März ein Nachweis vorliegen.

Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Hessen

Das hessische Ministerium für Soziales und Integration legte heute ebenfalls Pläne zur praktischen Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht vor. Ein Ministererlass legt den Umfang der einrich­tungsbezogenen Impfpflicht gemäß den Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern sowie das weitere Verfahren bei den Gesundheitsämtern fest.

„Die einrichtungsbezogene Impfpflicht trägt dem besonderen Schutzbedürfnis der Menschen Rechnung, die auf Pflege und medizinische Unterstützung angewiesen sind“, sagt Gesundheitsminister Kai Klose, der sich wiederholt für die einrichtungsbezogene Impfpflicht als Schritt zur allgemeinen Impfpflicht ausgesprochen hatte.

Insgesamt sind 247.600 Beschäftigte in hessischen Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen oder anderen Gesundheitsberufen von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erfasst. Vorliegenden Daten zufolge sind knapp neun Prozent davon, 22.100 Beschäftigte, aktuell nicht geimpft oder haben in entsprechenden Umfragen keine Angabe zu ihrem Impfstatus gemacht.

Bereits in Gesundheitseinrichtugnen beschäftigte Personen seien laut Gesetz schon jetzt und bis zum Ablauf des 15. März verpflichtet, ihrer Einrichtungs- bzw. Unternehmensleitung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Wird der Nachweis bis zum Ablauf des 15. März nicht erbracht, hat die Leitung das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Darüber hinaus kann das Gesundheitsamt einen Nachweis auch ohne diese Benachrichtigung anfordern. Wer den Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann.

Um bisher ungeimpften Beschäftigten zu ermöglichen, sich noch impfen zu lassen, schafft der Öffent­liche Gesundheitsdienst in Hessen neben den bestehenden Impfangeboten mit Sonderimpfak­tionen die Möglichkeit, sich mit dem neuen proteinbasierten Novavax-Impfstoff impfen lassen zu können. Außer­dem soll ungeimpften Beschäftigten durch die stufenweise Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht die Chance gegeben werden, sich zeitnah impfen zu lassen.

„Als Land unterstützen wir die Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht durch die wichtige Bereitstellung einer digitalen Meldeplattform, die wir gemeinsam mit ekom21 entwickeln“, erläutert Minister Klose.

„Diese Softwarelösung wird es sowohl den hessischen Gesundheitsämtern als auch allen betroffenen Einrichtungen ermöglichen, die erforderlichen Daten und Informationen mit geringem verwaltungs­seitigen Aufwand und auf rechtsicherem Wege zu übermitteln. Die Kosten dafür übernimmt das Land.“

dpa

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