Elektronische Patientenakte muss auch Laborwerte anzeigen können

Bonn – Die Umwandlung der elektronischen Patientenakte (ePA) hin zu einem Opt-Out-Verfahren bietet eine wichtige Chance. Das betonte Sylvia Thun, Professorin für E-Health und Interoperabilität an der Charité in Berlin, gestern bei einer Auftaktveranstaltung zur 104. Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK).
Über die ePA haben wir erstmals die Möglichkeit, mündige Bürger digital zu unterstützen, so Thun. In Österreich könnten etwa bereits Laborwerte wie Hämoglobin als Werte und nicht innerhalb eines PDFs digital ausgegeben werden. Patienten hätten so die Möglichkeit, sich mittels einer Zeitreihe ihre Werte anzuschauen und diese mithilfe von Sport oder Medikamenten auch besser zu managen, erklärte die Digitalisierungsexpertin.
„Wir verblinden Gesundheitsinformationen in Deutschland“, bemängelte Thun. Jeder sollte in ihren Augen aber einen Zugang zu diesen Informationen und eine entsprechende Bürgerakte, keine Krankenkassenakte, haben. Es sei wichtig, in dieser nicht nur Informationen über eigene Erkrankungen, sondern auch etwa zu Präventionsmaßnahmen speichern zu können.
Viele Patientinnen und Patienten würden zudem darum bitten, eine entsprechende ePA zu bekommen, um mit ihren Daten auch der Forschung helfen zu können. „Viele kritisieren, dass ihre eigene Erkrankung gar nicht beforscht wird und wollen deshalb ihre Daten zur Verfügung stellen“, so Thun. Die ePA müsste auch dazu beitragen, dass entsprechende Patienten für Rekrutierungen für klinische Studien gefunden werden könnten.
Hinsichtlich der geplanten Opt-Out-Regelung müssen allerdings einige Aspekte berücksichtigt werden, warnte der hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Alexander Roßnagel.
Eine Opt-Out-Regelung bilde auch immer einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, betonte er. Der Eingriff könne aber verhältnismäßig sein, wenn die Gründe für dieses Gesetz mit dem Gemeinwohl erklärt werden könnten.
Wichtig sei zu klären, ob nach dem Widerruf die Daten in der ePA gelöscht oder analog weitergeführt werden. Laut der Datenschutzgrundverordnung dürften die Daten nicht gelöscht werden, wenn dies die Forschung erheblich stören würde.
Das wäre allerdings eine schwierige Situation, so Roßnagel. Wichtig sei es deshalb, Patienten einzubinden und sie etwa zu informieren, welche Forschungsergebnisse mit ihren Daten erzielt werden konnten.
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