Vermischtes

Enge Grenzen für Zwangsmedikation psychisch Kranker bestätigt

  • Donnerstag, 28. Februar 2013

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat die strikten Grenzen für die Zwangs­medikation psychisch kranker Täter bekräftigt. Wie bereits in Fällen aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg erklärten die Richter in einem heute veröffentlichten Beschluss auch Regelungen zur Zwangsbehandlung in Sachsen für verfassungswidrig. Medika­mente dürfen demnach einem Patienten nur dann gegen dessen Willen verabreicht werden, wenn bei ihm die Einsichtsfähigkeit in die Behandlung „krankheitsbedingt fehlt“. (Az: 2 BvR228/12) 

Geklagt hatte ein an paranoider Schizophrenie leidender Mann, der nach einer räuberischen Erpressung wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Kranken­haus in Sachsen untergebracht worden war. Weil er sich dort dann immer wieder weigerte, antipsychotische Medikamente zu nehmen, holten die Behörden beim recht­lichen Betreuer des Kranken die Einwilligung für eine Zwangsbehandlung ein, die von den Landesgerichten bestätigt wurde. 

Laut Karlsruhe fehlt es aber an einer rechtlichen Grundlage dafür. Medizinische Zwangsbehandlungen seien nur zulässig, wenn dem Betroffenen krankheitsbedingt die Einsichtsfähigkeit fehlt.

Die Einwilligung des Betreuers könne aber nicht einfach an die Stelle des Kranken gesetzt werden, weil er laut Betreuungsrecht nicht befugt ist, in die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten einzuwilligen. Zudem werde in dem sächsischen Gesetz nicht deutlich gemacht, unter welchen Umständen eine Zwangsbehandlung zumutbar und verhältnismäßig ist.

afp

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