Enge Grenzen für Zwangsmedikation psychisch Kranker bestätigt
Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat die strikten Grenzen für die Zwangsmedikation psychisch kranker Täter bekräftigt. Wie bereits in Fällen aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg erklärten die Richter in einem heute veröffentlichten Beschluss auch Regelungen zur Zwangsbehandlung in Sachsen für verfassungswidrig. Medikamente dürfen demnach einem Patienten nur dann gegen dessen Willen verabreicht werden, wenn bei ihm die Einsichtsfähigkeit in die Behandlung „krankheitsbedingt fehlt“. (Az: 2 BvR228/12)
Geklagt hatte ein an paranoider Schizophrenie leidender Mann, der nach einer räuberischen Erpressung wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus in Sachsen untergebracht worden war. Weil er sich dort dann immer wieder weigerte, antipsychotische Medikamente zu nehmen, holten die Behörden beim rechtlichen Betreuer des Kranken die Einwilligung für eine Zwangsbehandlung ein, die von den Landesgerichten bestätigt wurde.
Laut Karlsruhe fehlt es aber an einer rechtlichen Grundlage dafür. Medizinische Zwangsbehandlungen seien nur zulässig, wenn dem Betroffenen krankheitsbedingt die Einsichtsfähigkeit fehlt.
Die Einwilligung des Betreuers könne aber nicht einfach an die Stelle des Kranken gesetzt werden, weil er laut Betreuungsrecht nicht befugt ist, in die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten einzuwilligen. Zudem werde in dem sächsischen Gesetz nicht deutlich gemacht, unter welchen Umständen eine Zwangsbehandlung zumutbar und verhältnismäßig ist.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: