Erste Kopie der Patientenakte soll kostenlos sein

Berlin – Patienten sollen die erste Abschrift ihrer Patientenakte kostenlos zur Verfügung gestellt bekommen. Diese Änderung hat das Bundesjustizministerium (BMJ) heute im Rahmen eines Gesetzentwurfes vorgestellt.
In Paragraf 630g BGB ist bislang geregelt, dass Patientinnen und Patienten die Kosten für die Erstellung einer Kopie ihrer Patientenakte selbst tragen müssen. Die Regelung steht jedoch im Spannungsverhältnis mit der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSVGO). Diese gewährt einen Anspruch auf Erhalt einer ersten kostenlosen Kopie gespeicherter personenbezogener Daten.
Im Oktober 2023 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) deshalb beschlossen, dass Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kostentragung der ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht vorsehen dürfen. Der Patient habe insoweit das Recht, eine vollständige unentgeltliche Kopie der Dokumente in seiner Patientenakte zu erhalten, wenn dies zum Verständnis der in diesen Dokumenten erhaltenen personenbezogenen Daten erforderlich sei.
Durch die Neuregelung soll der Paragraf 630g BGB dem europäischen Recht angeglichen werden, so das BMJ. Daneben wird in dem neuen Gesetzentwurf festgehalten, dass auch Erben Ansprüche auf die Zahlung einer Geldentschädigung erhalten sollen, wenn es beim Erblasser zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gekommen ist.
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