Politik

Ethikrat plädiert für Hirntod als Kriterium für die Organentnahme

  • Dienstag, 24. Februar 2015
Uploaded: 24.02.2015 15:23:04 by mis
dpa

Berlin – Der Deutsche Ethikrat hat sich heute einstimmig für die Feststellung des Hirn­tods als Voraussetzung für eine postmortale Organspende ausgesprochen. Allein ein Herz-Kreislauf-Stillstand genüge nicht als Entnahmekriterium. Dies geht aus seiner jetzt in Berlin vorgestellten 170 Seiten umfassenden Stellungnahme „Hirntod und Entschei­dung zur Organspende“ hervor. Darin fordert der Rat gleichzeitig Verbesserungen bei der Information und Kommunikation rund um die Organspende. Außerdem plädiert er für eine gesetzliche Regelung zu organprotektiven Maßnahmen.

Über die Definition des Todeszeitpunktes als pathophysiologischen Zustand gibt es in dem Gremium allerdings unterschiedliche Ansichten: Die große Mehrheit des Gremiums meint, dass der Hirntod ein sicheres Zeichen des Todes sei und dass nur toten Menschen Organe für eine postmortale Organspende entnommen werden dürften (Dead-Donor-Rule). „Der Hirntod ist das am besten begründete Kriterium für den Tod – das irreversible Ende der Einheit von Körper und Geist“, sagte der Jurist Reinhard Merkel, Vertreter des Mehrheitsvotums.

Eine Minderheit argumentiert dagegen, dass der Hirntod nicht gleichbedeutend mit dem Tod des Menschen sei, weil der menschliche Körper auch nach dem Ausfall der Hirn­funktionen noch gewisse Steuerungsfunktionen besitze. Dabei verweist die Gruppe auf Berichte über Reaktionen auf Schmerzreize und die Möglichkeit der Fortführung einer Schwangerschaft. Die Experten weisen dem Hirntod jedoch die Rolle des notwen­digen Entnahmekriteriums für Spenderorgane zu.

„Der Hirntod kann als normative Zäsur gesehen werden“, erklärte Jurist Wolfram Höfling, der in Berlin das Minderheitenvotum vertrat. Eine Organentnahme bei Hirntod sei nicht als Tötung zu bezeichnen, weil der betreffende Mensch über keinerlei Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen mehr verfüge und eine Weiterbehandlung im Interesse des Patienten nicht mehr sinnvoll sei.

Aus- und Fortbildung von Ärzten für die Hirntoddiagnostik verstärken
Grundsätzlich bekräftigt der Ethikrat, dass Angehörige eines möglichen Organspenders umfassend über die Debatte informiert werden müssen. Die Organspende werfe funda­mentale ethische Fragen auf. In seiner Stellungnahme appelliert der Rat zudem an die Bundesärztekammer, die Aus- und Fortbildung von Ärzten für die Hirntoddiagnostik zu verstärken. Die Methoden müssten dem Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft kontinu­ierlich angepasst sowie in der Praxis sicher umgesetzt werden. Fachkompetente Ärzte sollten flächendeckend und zeitnah zur Verfügung stehen.

Als unzureichend umgesetzt sieht das Gremium bislang die Verpflichtung der Entnahme­krankenhäuser, Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Dieser gesetzliche Auftrag sei von den Bundesländern bislang sehr unterschiedlich erfüllt worden. Bei den Informa­tions­kampagnen von Krankenkassen und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Organspende sieht der Ethikrat erheblichen Nachbesserungsbedarf. stellen.

Bevölkerung umfangreicher informieren
Gesetzlichen Handlungsbedarf sieht der Ethikrat auch bei der Frage, welche medizi­nischen Maßnahmen zum Schutz der zur Entnahme anstehenden Organe bereits vor der Feststellung des Hirntods durchgeführt werden dürfen. Der Rat regt an, die Materialien zur Aufklärung der Bevölkerung über „die gesamte Tragweite der Entscheidung“ (§ 2 Abs. 1 TPG) zur Organspende zu ergänzen. Dazu gehörten unter anderem Informa­tionen über eine mögliche Kollision von Patientenverfügung und Organspendeerklärung sowie über Art, Umfang und Zeitpunkt von organprotektiven Maßnahmen.

Für den Fall, dass eine Einwilligung des Organspenders in organprotektive Maßnahmen nicht festgestellt werden könne, sollte nach Ansicht des Ethikrates gesetzlich geregelt werden, welche Personen die Entscheidung über das Einleiten solcher Maßnahmen vor Feststellung des Hirntodes treffen dürfen.

Drei Mitglieder des Deutschen Ethikrates lehnen allerdings in einem Sondervotum eine solche neue gesetzliche Regelung ab. „Der ärztliche Behandlungsauftrag konzentriert sich auf das Wohl des Patienten und nicht auf eine theoretische Möglichkeit zur Organ­spende“, erklärte Ethikrat-Mitglied und Transplantationsmediziner Eckhard Nagel. Die Differenzierung intensivmedizinischer Behandlungsmaßnahmen in patientenorientierte gegenüber organprotektiven Maßnahmen hält er für klinisch nicht relevant und irreführend.

Positives und vertrauensbildendes Signal
Peter Scriba, Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer, begrüßt das einstimmige Votum des Ethikrates, die Feststellung des Hirntods als das Kriterium für eine postmortale Organentnahme anzusehen. Für Ärzte und Patienten sei dies ein positives und vertrauensbildendes Signal. Mit seiner Stellungnahme habe der Rat eine „gründliche, sorgfältige und umfassende Arbeit“ vorgelegt, sagte er dem Deutschen Ärzteblatt.

Gleichzeitig verwies er auf das Transplantationsgesetz, das die Bundesärzte­kammer verpflichtet, den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtlinien festzustellen. Die Richtlinien zur Feststellung des Hirntodes werden im Auftrag des Vorstandes der Bundesärztekammer vom Wissenschaftlichen Beirat erarbeitet. Eine Neufassung läge jetzt gerade dem Bundesgesundheitsministerium vor. „Im Sinne des Schaffens einer großen Transparenz halte ich es für hervorragend, dass der Verordnungsgeber die Richtlinien vor einer Umsetzung erst genehmigen muss“, betonte Scriba. Der zuständige Arbeitskreis des Wissenschaftlichen Beirats sei interdisziplinär besetzt; ihm gehörten neben medizinischen Experten auch Juristen und Ethiker an.

Hirntoddiagnostik nicht allein im Rahmen der Transplantationsmedizin von Bedeutung
Auch die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN), die Deutsche Gesellschaft für NeuroIntensiv- und Notfallmedizin (DGNI) sowie die Deutsche Gesellschaft für Neuro­chirurgie (DGNC) begrüßen die Empfehlungen des Ethikrates ausdrücklich, weisen aber gleichzeitig darauf hin, dass die Hirntoddiagnostik nicht allein im Rahmen der Trans­plantationsmedizin von Bedeutung ist.

Die Hirntoddiagnostik sei eine der sichersten Diagnosen in der Medizin, erfordere aber eine hohe medizinische Fachkompetenz der untersuchenden Ärzte. Um diesen hohen Standard sicherzustellen, sollte nach ihrer Ansicht in den Richtlinien der Bundesärzte­kammer verankert werden, dass mindestens ein Neurologe oder Neurochirurg mit langjähriger Erfahrung in der Intensivmedizin und regelmäßiger praktischer Erfahrung in der Hirntodbestimmung beteiligt ist.

ER

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