Ausland

EuGH-Gutachter: Extreme Adipositas kann als Behinderung gelten

  • Donnerstag, 17. Juli 2014
Uploaded: 17.07.2014 15:42:54 by mis
dpa

Luxemburg – Stark übergewichtige Menschen sind im Erwerbsleben möglicherweise bald besser geschützt. Nach einem heute beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxem­burg vorgelegten Rechtsgutachten kann starke Fettleibigkeit als Behinderung gelten, wenn sie zu deutlichen Einschränkungen bei der Teilhabe am Arbeitsleben führt. Als Grenzwert nennt der Gutachter einen Body-Mass-Index (BMI) von 40. Nach gängiger Definition gilt jemand mit einem BMI zwischen 25 und 29,9 als übergewichtig, bei Werten von 30 oder höher spricht man von Fettleibigkeit oder Adipositas. Für sein zum Jahresende erwartetes Urteil ist der EuGH daran nicht gebunden, er folgt den Gutachten aber in den allermeisten Fällen. (Az.: C-354/13)

Im Streitfall klagte ein Tagesvater im dänischen Billund gegen seine Entlassung. Er wiegt über 160 Kilogramm und gilt auch medizinisch als stark adipös. Die Gemeinde begründete die Entlassung mit rückläufigen Kinderzahlen. Der Tagesvater meint aber, dies könne nicht erklären, warum es nach 15 Arbeitsjahren ausgerechnet ihn treffe. Grund dafür sei seine Fettleibigkeit.

Dies sei eine unzulässige Diskriminierung wegen einer Behinderung. Das zuständige Gericht im dänischen Kolding fragte beim EuGH an, ob Adipositas als Behinderung gilt.

Der Generalanwalt beim EuGH, Niilo Jääskinen, betonte nun, dass EU-Recht eine Diskriminierung wegen Fettleibigkeit nicht direkt verbietet. Adipositas könne aber eine Behinderung sein, „wenn sie so gravierend ist, dass sie ein Hindernis für die volle, mit anderen Arbeitnehmern gleichberechtigte Teilhabe am Berufsleben darstellt". Dies komme bei einer besonders schweren und krankhaften Adipositas in Betracht, die zu Einschränkungen bei der Mobilität und Belastbarkeit führt.

Damit geht Jääskinen etwas weiter als die geltenden Regelungen in Deutschland. Nach den hier maßgeblichen „Anhaltspunkten“ kann eine Adipositas für sich genommen nicht zur Anerkennung einer Schwerbehinderung führen. Berücksichtigt werden „nur Folge- und Begleitschäden“, insbesondere des Bewegungsapparats und des Herz-Kreislauf-Systems.

afp

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