Fachgesellschaft begrüßt Qualitätsvereinbarung zum Hüftultraschall bei Babys

Bonn – Die Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM) begrüßt die neue Qualitätssicherungsvereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zum Hüftultraschall bei Babys. Der Neuregelung zufolge werden Ärzte, die Säuglingshüften untersuchen und abrechnen möchten, seit Anfang April einer „Initialprüfung“ unterzogen. Sie müssen die ersten zwölf Hüftsonographien, die sie abrechnen, zur Prüfung einreichen.
Etwa drei von 100 Neugeborenen kommen in Deutschland laut DEGUM mit einer sogenannten Hüftgelenksdysplasie zur Welt. Deshalb sollte jeder Säugling im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung U3 auf Hüftgelenksauffälligkeiten untersucht werden. Dafür gibt es der Fachgesellschaft zufolge verschiedene Checklisten, anhand derer Ärzte den Verknöcherungszustand und damit den Grad der Dysplasie exakt bestimmen können. Werde dieses Verfahren nicht oder falsch angewendet, könne dies für den Patienten schwerwiegende Folgen haben.
„Die neuen Vereinbarungen der KBV sollen sicherstellen, dass die untersuchenden Ärzte das Verfahren sicher und gut beherrschen“, sagte Rainer Berthold, Sprecher des Arbeitskreises Bewegungsorgane der DEGUM. Denn immer wieder gäbe es Fälle, in denen die Fehlstellung der Hüftgelenke nicht richtig und rechtzeitig erkannt und behandelt werde.
Deshalb müssen Ärzte auch nach bestandener Initialprüfung regelmäßig die Qualität ihrer Diagnostik nachweisen: Die Qualitätsvereinbarungen der KBV sehen eine Stichprobenprüfung zwei Jahre nach der Zulassung und anschließend im Fünfjahresabstand vor.
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