Forschungsgemeinschaft geht gegen wissenschaftliches Fehlverhalten vor
Berlin – Maßnahmen gegen wissenschaftliches Fehlverhalten in zwei Fällen hat der Hauptausschuss der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) beschlossen. Im ersten Fall hatte ein Wissenschaftler in seinem Antrag für ein DFG-Forschungsstipendium eine unrichtige Angabe über den Publikationsstand eines Manuskripts gemacht. Dieses war von ihm als „in press“ angegeben worden, obwohl es dieses Stadium noch nicht erreicht hatte und sich lediglich „in preparation“ befand.
Der daraufhin eingeschaltete Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens bewertete die unrichtige Angabe als wissenschaftliches Fehlverhalten und das Vorgehen des Wissenschaftlers als zumindest grob fahrlässig. Angaben über eine Publikation seien ein wichtiger, elementarer Teil in einem Antrag, betonte die DFG.
„Da aufgrund dieser Angaben Entscheidungen über beachtliche finanzielle Förderleistungen getroffen werden, gebietet es die wissenschaftliche Redlichkeit und letztlich eine allgemein bestehende Pflicht im Rechtsverkehr, dem zukünftigen Vertragspartner und Drittmittelgeber gegenüber wahrheitsgemäße Angaben zu machen“, sagte die DFG-Generalsekretärin Dorothee Dzwonnek nach der Entscheidung des Hauptausschusses.
Im zweiten der jetzt entschiedenen Fälle ging es um ein Plagiat. Hier hatte eine Wissenschaftlerin in einem Förderantrag Textstellen aus Publikationen Dritter ohne Nennung der Quellen wörtlich übernommen. Die Textübernahmen betrafen weite Teile des Förderantrags, darunter Ausführungen zu den Zielen und Methoden sowie zum Arbeitsprogramm des beantragten Forschungsprojekts.
Der DFG-Ausschuss zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erkannte auch in diesem Fall ein wissenschaftliches Fehlverhalten. Die Einlassung der Wissenschaftlerin, trotz der Übernahme fremder Textstellen stamme die Idee des Antrags allein von ihr, ließ der Ausschuss dabei nicht gelten.
Nach seiner Auffassung erschwerten vielmehr die zahlreichen Plagiate die Sicht auf das eigene konkrete Antragsziel. „Es handelt sich gerade in der Wissenschaft um einen elementaren Grundsatz, Quellen Dritter durch Zitat zu verdeutlichen und nicht als eigene Idee auszugeben“, stellte DFG-Generalsekretärin Dzwonnek fest.
Der Hauptausschuss der DFG hielt es in diesem Fall für nicht ausreichend, allein eine schriftliche Rüge auszusprechen. Die Wissenschaftlerin wurde deshalb zusätzlich für zwei Jahre von der Antragsberechtigung ausgeschlossen.
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