Für Honorarärzte können Sozialversicherungsbeiträge anfallen

Dortmund – Sind freiberufliche Ärzte wie das Stammpersonal in den Arbeitsalltag einer Station eingegliedert, dann gelten sie nicht als Honorarkräfte. Ein entsprechendes Urteil des Sozialgerichtes Dortmund bestätigte ein Sprecher gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt.
Bei dem Verfahren (AZ S 34 R 2153/13) ging es um vier Ärzte, die auf der Grundlage von Honorarverträgen in der neurologischen und der psychiatrischen Abteilung des Klinikums Arnsberg tätig waren. Nach einer Betriebsprüfung hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund das Konstrukt beanstandet und von der Klinik Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge für die Beschäftigung der Ärzte gefordert.
Die hiergegen gerichtete Klage des Klinikums Arnsberg wies das Sozialgericht Dortmund ab. Die Nachforderung der DRV Bund sei rechtmäßig, weil das Klinikum für die abhängige Beschäftigung der beigeladenen Ärzte keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe. Maßgeblich für das Vorliegen einer Beschäftigung sei die Eingliederung der Stationsärzte in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Stationen.
So hätten die Ärzte innerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten wie ihre angestellten Kollegen im Rahmen der Erfordernisse der Stationen Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und geschrieben sowie an Visiten und Besprechungen teilgenommen.
Für die Patienten sei es nicht erkennbar gewesen, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Die Ärzte hätten kein eigenes Kapital eingesetzt und hätten auf Grund des garantierten Stundenlohns nebst Kost und Logis keinerlei Unternehmerrisiko getragen, so die Begründung des Sozialgerichtes.
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