Politik

G-BA muss personenbezogene Daten aus dem Unterausschuss Arzneimittel preisgeben

  • Donnerstag, 20. März 2014

Köln – Wie andere Behörden auch muss der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) auf der Grundlage des Informationsfreiheitgesetzes auf Anfrage Auskunft geben über die Mitglieder seiner Unterausschüsse und über weitere Personen, die als Gutachter oder Sachverständige an Sitzungen eines Unterausschusses teilgenommen haben. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) in einem Urteil vom 15. Januar 2014, dessen Begründung jetzt vorliegt (Az.: 8 A 467/11).

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um das Auskunftsersuchen eines  Pharma­unternehmens im Zusammenhang mit einer G-BA-Entscheidung zum Wirkstoff Monte­lukast, der in einem von dem Unternehmen vertriebenen Arzneimittel enthalten ist. Der G-BA lehnte dieses Auskunftsersuchen ab: Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sei auf ihn nicht anwendbar, da er keine öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben wahrnehme, sondern normsetzend tätig sei.

Das Verwaltungsgericht Köln schloss sich dieser Rechtsauffassung nicht an und ent­schied am 13. Januar 2011, dass die gesamte Tätigkeit der Exekutive und damit auch der Erlass untergesetzlicher Normen vom IFG erfasst werde. Das Gericht verpflichtete den G-BA zur Benennung aller Personen, die an den Beratungen des Unterausschusses Arzneimittel beteiligt waren, zur Auskunft über die an Sachverständige erteilten Aufträge und zur Herausgabe der Sitzungsprotokolle des Unterausschusses, soweit sie den Wirkstoff Montelukast betreffen.

Der G-BA legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW ein. Der G-BA habe dies, führt das OVG in seinem Urteil aus, in seiner Stellungnahme unter anderem wie folgt begründet:

Es „liege nahe, dass betroffene pharmazeutische Unternehmen oder andere Interessen­gruppen im Vorfeld von Sitzungen mit den Mitgliedern des Unterausschusses Arzneimittel Kontakt aufnähmen, um ihre Interessen gezielt in die Beratungen einzubringen und Einfluss auf die zu treffenden Entscheidungen auszuüben. Seien die personen­bezogenen Daten der Mitglieder des Unterausschusses Arzneimittel erst einmal bekannt, drohe die Beeinträchtigung künftiger Beratungen.“

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) mochte sich dieser Sichtweise nicht anschließen und verpflichtete den  G-BA,  dem klagenden Pharmaunternehmen alle Personen, die im Unterausschuss Arzneimittel an dem Verfahren zu Montelukast beteiligt waren, mit Namen, Titel, akademischen Grad sowie Berufs- und Funktionsbezeichnung zu benennen.

Sitzungsprotokolle bleiben unter Verschluss
Eine weitergehende Verpflichtung des G-BA zur Offenlegung von Informationen lehnte das OVG ab. Dies gilt zum Beispiel für die Herausgabe von Sitzungsprotokollen. Die nichtöffentlichen Beratungen in den vorbereitenden Unterausschüssen und Arbeits­gruppen des G-BA müssten weiterhin vertraulich sein, um einen vorbehaltlosen Austausch der Positionen und Interessen der Trägerorganisationen des G-BA zu ermöglichen.

Auf die Argumentation des G-BA, mit der die Nennung der personenbezogenen Daten abgelehnt wurde, antwortete das OVG : „Darüber hinaus darf von Mitgliedern der Unterausschüsse ebenso wie von den Mitgliedern des Plenums und anderen Entscheidungsträgern in Parlamenten, Verwaltung und Justiz erwartet werden, dass diese sich professionell verhalten und etwaigen unlauteren Versuchen der Einflussnahme durch Dritte wiederstehen.

Dem entspricht, dass der Beklagte nicht vorgetragen hat, dass Mitglieder des Plenums oder die Vorsitzenden der Unterausschüsse, deren Identität bekannt ist, unlauteren Annäherungsversuchen ausgesetzt waren oder solchen Versuchen gar erlegen sind.“

TG

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