Politik

Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt über Leistungen zulasten der GKV

  • Freitag, 22. Februar 2013

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Februar verordnungsrelevante Beschlüsse zur medikamentösen Diabetestherapie, zu subkutanen Infusionen in der ambulanten Versorgung und zur Osteodensi­tometrie gefasst:

Die Wirkstoffe Humaninsulin und Insulinanaloga zur Behandlung der Zucker­krankheit (Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2) werden künftig in drei Festbetrags­gruppen zusammengefasst. Es werden je eine Gruppe für schnell wirkende Insuline, intermediär und lang wirkende Insuline sowie für schnell und intermediär wirkende kombinierte Insuline (Mischinsuline) gebildet. Die Festbetragsgruppen ersetzen die zum Teil seit Jahren gültigen Verordnungseinschränkungen für Insulinanaloga sowie derzeit noch in Kraft befindliche Festbetragsgruppen für Humaninsuline. Ausgenommen von den Festbetragsgruppen sind Insulinpräparate in Durchstech­flaschen, die für die Pumpentherapie zugelassen sind.

Damit seien, erklärte Joseph Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, „sämtliche in Deutschland verfügbaren Insuline wieder zu Lasten der gesetzlichen Kranken­versicherung verordnungsfähig. Die Erstattungsobergrenzen in Form von Festbeträgen stellen eine wirtschaftliche, differenzierte und medizinisch hochwertige Arzneimittel­versorgung von Diabetikern sicher, ohne notwendige Therapieoptionen einzuschränken.“

Weiter beschloss der G-BA, dass subkutane Infusionen, mit denen man größere Mengen Flüssigkeit direkt unter die Haut verabreicht, künftig im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (HKP) unter bestimmten Voraussetzungen auch ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können. „Die Regelung kommt vor allem älteren Patientinnen und Patienten zugute, bei denen die Gefahr des Austrocknens beispielsweise durch Fieber erhöht ist und die krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, ausreichend Flüssigkeit zu sich zu nehmen“, sagte Josef Hecken.

Für die Verordnungsfähigkeit der Leistung gelten dem Beschluss des G-BA zufolge klar definierte Kriterien: So muss sich der behandelnde Arzt vom Zustand des Patienten sowie der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme persönlich überzeugen. Die subkutane Infusion darf dann nur nach sorgfältiger Abwägung und nach einer engen Indikationsstellung verordnet werden. Eine Verordnung als rein prophylaktische Maßnahme ist durch den Beschluss des G-BA nicht gedeckt.

Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Osteodensitometrie (Knochendichtemessung) zulasten der GKV verordnen zu können, wurden gelockert. Bislang konnte die Osteodensitometrie nur dann verordnet werden, wenn Patienten einen Knochenbruch (Fraktur) ohne die normalerweise dafür erforderliche Belastung (adäquates Trauma) erlitten hatten und gleichzeitig ein begründeter Verdacht auf eine Osteoporose bestand.

Nach Auswertung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse ist der G-BA zu dem Ergebnis gekommen, dass die Osteodensitometrie künftig dann erbracht werden kann, wenn aufgrund konkreter Befunde eine gezielte medikamentöse Behandlungsabsicht besteht.

Als ein derartiger Befund gilt zwar weiterhin eine klinisch erkennbare Fraktur ohne adäquates Trauma, beispielsweise eines Wirbelkörpers. Eine solche Konstellation muss jedoch nicht mehr zwingend vorliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Messung der Knochendichte zum Zweck der Überprüfung der laufenden Therapie wiederholt werden soll.

TG

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