Gemeinsamer Bundesausschuss überprüft Mindestmengenregelung für Kolonkarzinomchirurgie

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) setzt die neu eingeführte Mindestmengenregelung für die Kolonkarzinomchirurgie erneut auf seine Agenda. Der Unterausschuss Qualitätssicherung soll prüfen, welche Eingriffe künftig für die Mindestmenge anzurechnen sind.
Konkret gehe es darum, „möglichst alle onkologischen Resektionen bei Kolonkarzinomen und Karzinomen des rektosigmoidalen Übergangs, also auch im Grenzbereich zwischen Kolon- und Rektumchirurgie, zu erfassen“, hieß es aus dem G-BA.
Im November 2024 hatte der G-BA eine Mindestmenge für die chirurgische Behandlung bösartiger Neubildungen des Kolons von 30 pro Jahr und Krankenhausstandort bestimmt. „Studienauswertungen hatten ergeben, dass die Heilungs- und Überlebenschancen der Patientinnen und Patienten nachweislich besser sind, wenn ein Krankenhausstandort über Behandlungsroutine verfügt“, so der G-BA.
Aktuell greift für die Mindestmenge eine Übergangsregelung: In den Jahren 2025 und 2026 gelten keine Mindestmengen. Im Jahr 2027 gilt eine Mindestmenge von 20 und im Jahr 2028 eine in Höhe von 25.
Krankenhausträger müssen demnach erstmals bis zum 7. August 2026 prognostizieren, ob sie die Mindestmenge im darauffolgenden Kalenderjahr voraussichtlich erfüllen. Nur dann dürfen sie nach jetzigem Stand die Leistung erbringen.
„Zudem können – wie bei allen Mindestmengen – die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden im Einvernehmen mit den Krankenkassen für eine Klinik eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die flächendeckende Versorgung gefährdet ist“, teilte der G-BA mit.
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