Gericht erlaubt Veröffentlichung von Pflegenoten

Essen – Pflegekassen dürfen Berichte über die Qualität von Heimen im Internet veröffentlichen und mit Schulnoten bewerten. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen am Mittwoch in Essen entschieden. Im vorliegenden Fall hatte eine Pflegeeinrichtung aus Köln, die mit der Note 1,1 bewertet worden war, gegen die geplante Veröffentlichung geklagt und unter anderem verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Das Gericht erklärte die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung jedoch grundsätzlich für zulässig. (Az.: L 10 P 137/11)
Stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen werden seit einiger Zeit bundesweit Qualitätsprüfungen unterzogen. Die Ergebnisse werden für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen übersichtlich und vergleichbar im Internet veröffentlicht und mit Schulnoten bewertet. Die Kölner Einrichtung hatte in dem Verfahren die Auffassung vertreten, die Internet-Darstellung mit einer Vergabe von Schulnoten gebe die tatsächliche Lebensqualität in Heimen nicht zutreffend wieder. Das Landessozialgericht schloss sich dieser Sicht aber nicht an.
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