Gericht: NRW darf Größe von Pflegeeinrichtungen begrenzen
Düsseldorf/Aachen – Das Land Nordrhein-Westfalen darf nach einem Urteil die Größe von stationären Pflegeeinrichtungen gesetzlich auf 80 Plätze deckeln. Diese Norm sei verfassungsgemäß und verhältnismäßig, stellten die Richter heute nach Angaben des Verwaltungsgerichts Aachen (Az.: 2K 596/15) fest.
Keine Verletzung des Eigentumsrechts
Die pflegepolitische Entscheidung des Gesetzgebers, alte Menschen in dezentralen, überschaubaren Einrichtungen unterzubringen, rechtfertige den Eingriff in die Berufsausübung, stellten die Richter fest. Die Begrenzung auf 80 Plätze sei auch keine Verletzung des Eigentumsrechts, da das Gebäude in einem sozialen Bezug stehe und eine soziale Funktion erfülle.
Ein Investor hatte versucht, auf dem Klageweg die Genehmigung für den Neubau eines Pflegeheims mit 124 Plätzen durchzusetzen. Die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster ist zugelassen.
Kommunen müssen Ministerium informieren
„Das Gericht hat die Pflegepolitik des Landes bestätigt, die auf Pflegeeinrichtungen mit überschaubarer Größe und einem Standort möglichst in gewachsenen Stadtvierteln mit Anbindung an das Wohnumfeld setzt“, stellte Gesundheits- und Pflegeministerin Barbara Steffens (Grüne) fest. Kommunen müssten dem Ministerium seit Mitte 2016 jede geplante Ausnahme vorlegen.
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