Vermischtes

Gericht sieht in Focus-Ärzteliste eine Irre­führung

  • Montag, 13. Februar 2023
/Ronny, stock.adobe.com
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München – Der Burda-Verlag hat mit seiner „Ärzteliste“ im Focus vor Gericht eine Niederlage hinnehmen müssen. Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I gab der Unterlassungskla­ge der Wettbewerbszentrale statt (Az.: 4 HKO 14545/21). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Einmal im Jahr erscheint das Magazin „Focus Gesundheit“ unter dem Titel „Ärzteliste“. Gegen eine zu bezah­len­de Lizenz in Höhe von rund 2.000 EUR netto erhalten Ärzte ein Siegel unter der Rubrik „Fo­cus Empfeh­lung“, das sie werbend benutzen können und dies auch – unter Angabe der Fachrichtung beziehungsweise des Landkreises – tun.

Die Wettbewerbszentrale, in der Mitteilung des Gerichts als Verbraucherschutzverband bezeichnet, hatte be­anstandet, dass der Focus gegen Entgelt an Ärzte diese Siegel verleiht, die sie als „Top Mediziner“ beziehungs­weise „Focus Empfehlung“ auszeichnen. Dem folgte das Ge­richt heute. Der Focus verstößt demnach durch die Vergabe der Siegel gegen das „lauterkeitsrechtliche Irre­führungsgebot“.

Die Leser würden die Siegel, die vom Focus lizenziert werden, ähnlich wie Prüfsiegel der Stiftung Warentest auffassen und davon ausgehen, dass die betreffenden Ärzte aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden seien, begründete das Gericht. Der Hinweis auf ein Prüfzeichen hat nach Auffassung der Richter für Entscheidungen der Verbraucher eine „erhebliche Bedeutung“.

Tatsächlich sei es aber so, dass sich die Qualität ärztlicher Dienstleistungen nicht mit Messgeräten im Test­labor ermitteln und vergleichen lasse. Vielmehr seien von den Kriterien, die von Burda bei den Empfehlungs­listen berücksichtigt würden, Kriterien dabei, die auf ausschließlich subjektiven Ele­menten beruhten, wie etwa die Kollegenempfehlung oder die Patientenzufriedenheit.

Burda hatte argumentiert, die Lizenzierung von solchen Siegeln sei von der Pressefreiheit umfasst. Das sieht das Landgericht nicht so. „Die Wettbewerbs­widrigkeit der Prüfsiegel ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt wird, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt“, so das Gericht.

Hinzu komme, dass Medien zwar regelmäßig darauf angewiesen seien, sich durch Anzeigen zu finanzieren, nicht jedoch durch die Vergabe von Prüfsiegeln gegen ein nicht unerhebliches Entgelt.

may/dpa

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