Gericht untersagt irreführenden Arzneimittel-Namenszusatz „akut“
Bonn – Der Bezeichnungszusatz „akut“ darf nur für Arzneimittel verwendet werden, die schnell oder zumindest schneller als andere Arzneimittel wirken. Darauf hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hingewiesen. Hintergrund ist ein jetzt rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 7 K 6757/10 – VG Köln).
Das Urteil bezieht sich auf ein apothekenpflichtiges omeprazolhaltiges Arzneimittel, das für die Behandlung von Sodbrennen und saurem Aufstoßen zugelassen ist. Der Hersteller beantragte für das Präparat mit einem Wirkstoffgehalt von 20 mg vor dem Verwaltungsgericht Köln die Zusatzbezeichnung „akut“, nachdem es aus der Verschreibungspflicht entlassen wurde.
Die Richter gaben dem Antrag aber nicht statt mit der Begründung, das Arzneimittel wirke nicht besonders schnell. Verbraucher würden mit dem Begriff „akut“ in der Arzneimittelbezeichnung allerdings eine schnelle Wirkung verbinden und nicht auf die Behandlung „akuter Verlaufsformen“ von Krankheiten schließen. Eine rein sprachwissenschaftliche Deutung sei zur Bewertung der Verbrauchererwartung nicht geeignet, so das Gericht.
Gegen dieses Urteil wollte der Hersteller vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Berufen gehen. Das Gericht wies den Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch zurück (Az. 13 A 719/13 – OVG NRW). Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln nun rechtskräftig.
BfArM-Präsident Walter Schwerdtfeger begrüßte das Urteil als wichtigen Beitrag für den Verbraucherschutz: „Patienten müssen sich bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ganz besonders auf die Bedeutung von Namenszusätzen verlassen können.“ Ihre Sicherheit dürfe nicht durch falsche Vorstellungen über das Arzneimittel und seine Wirkung gefährdet werden.
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