Gericht verbietet Krankenkassen Mitgliederwerbung mit Rabattgutscheinen

Berlin – Krankenkassen dürfen keine Mitglieder mit Rabattgutscheinen für Einrichtungshäuser oder Freizeitaktivitäten anwerben. Das hat das Sozialgericht Berlin entschieden (Aktenzeichen S 81 KR 1280/11). Gesetzliche Krankenkassen konkurrierten zwar miteinander. Sie dürften sich jedoch nicht alle Freiheiten des Marktes zunutze machen, erklärte das Sozialgericht. Denn von Gesetzes wegen müssten die Krankenkassen ihre Tätigkeit darauf beschränken, ihre Mitglieder in Gesundheitsfragen zu unterstützen und zu versorgen.
Das Gericht verwies auf den § 30 Sozialgesetzbuch IV, in dem es heißt: „Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.“ Vor diesem Hintergrund dürften sich Krankenkassen bei der Werbung von Mitgliedern nur solcher Mittel bedienen, die einen Bezug zur Gesundheit aufwiesen, stellte das Sozialgericht Berlin klar.
Hintergrund ist eine Klage von sechs Ersatzkassen gegen die AOK Bayern. Diese hatte, um neue Versicherte zu gewinnen, ihren Mitgliedern Rabatte und Sonderkonditionen vermittelt, zum Beispiel für Textilreinigungen, Möbel- und Bekleidungshäuser, Friseurbesuche und Sommerrodelbahnen.
Die AOK Bayern argumentierte laut Pressemitteilung des Sozialgerichts Berlin, dass die Krankenkassen in einem verschärften Wettbewerb zueinander ständen, seit die Beitragssätze angeglichen worden seien und Kassen insolvent werden könnten. Daher sei es gerechtfertigt, intensiver um Beitragszahler zu werben. Die klagenden Ersatzkassen hatten hingegen argumentiert, dass die entsprechenden Rabatte gegen die Regel des Wettbewerbs der Krankenkassen verstießen.
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin fiel fast zeitgleich zu der Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts des Bundesversicherungsamtes. Darin hatte die Aufsichtsbehörde der gesetzlichen Krankenkassen auf verschiedene Fälle von Missbrauch der Versichertengelder hingewiesen.
So hatte eine Kasse zum Beispiel für über 10.000 Euro eine Detektei beauftragt, um dem vermuteten Missbrauch von Krankengeld bei einer Versicherten in Höhe von 15 Euro pro Tag nachzugehen. In einem anderen Fall hatte eine Kasse wiederholt teure Betriebsfeste und Personalversammlungen auf Kosten der Versicherten ausgerichtet.
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