Politik

Gesetz soll ärztliche Zwangsmaßnahmen neu regeln

  • Freitag, 23. November 2012

Berlin – Die CDU/CSU- und FDP-Regierungsfraktion im Bundestag wollen ärztliche Zwangsmaßnahmen mit einem Gesetzentwurf „zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ wieder zulassen. Sie sollen ausschließlich für psychisch beeinträchtigte Menschen und nur in Einzelfällen möglich sein.

Bis vor kurzem war der Paragraf 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die gesetzliche Regelung für ärztliche Zwangsmaßnahmen. Demnach durften „Betroffene im Rahmen einer Unterbringung und unter engen Voraussetzungen auch gegen ihren natürlichen Willen behandelt werden“. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen im Juni 2012 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Er entschied, dass die gesetzliche Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge.

Seither sei „eine auf das Betreuungsrecht gestützte Behandlung von Betroffenen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer seelischen oder geistigen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und denen ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht“ nicht möglich, schreiben von CDU/CSU und FDP in dem Entwurf.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll nun „eine hinreichend bestimmte Regelung“ geschaffen werden. Unterbringung und Zwangsmaßnahmen bedürften danach weiterhin der gerichtlichen Genehmigung. „Zudem dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen nur das letzte Mittel sein, da mit ihnen ein erheblicher Grundrechtseingriff verbunden sei“, halten die Verfasser der Vorlage fest. Zwangsmaßnahmen sollten insbesondere in Situationen drohender Selbstgefährdung infrage kommen.

hil

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