GKV-Spitzenverband begrüßt Urteil zu Festbetrag für Antidepressiva
Berlin – Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sieht das Verfahren zum Festsetzen von Festbeträgen für Arzneimittel durch ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg gestärkt. Das Gericht hatte per Beschluss seine eigene Eilentscheidung von 2011 aufgehoben. Damals hatte das LSG den vom GKV-Spitzenverband vorgeschlagenen und vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Festbetrag zu bestimmten Antidepressiva in Teilen ausgesetzt, nachdem der Pharmahersteller juristische Schritte eingeleitet hatte.
Er hatte angezweifelt, dass beide Wirkstoffe in einer Festbetragsgruppe zusammengefasst werden können. Aufgrund der aktuellen Entscheidung wird der Festbetrag ab Dezember 2014 wieder für die gesamte Gruppe in Kraft sein.
Der Verfahrensausgang bestätigt nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes, dass der G-BA die Festbetragsgruppe entsprechend den gesetzlichen Kriterien korrekt gebildet hat. Konkret ging es in dem Fall um die Festbetragsgruppe „Selektive-Serotonin-Wiederaufnahmehemmer, Gruppe 1“ (sogenannte SSRI), die die zwei Wirkstoffe Citalopram und Escitalopram umfasst.
Beide Wirkstoffe werden zur Behandlung von Depressionen eingesetzt. Nach der Klage des Herstellers gegen den GKV-Spitzenverband konnte der Festbetrag seit Ende 2011 nur für den Wirkstoff Citalopram angewendet werden. Der GKV sind laut Spitzenverband damit Einsparungen von rund 50 Millionen Euro pro Jahr entgangen.
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