Politik

GKV-Spitzenverband begrüßt Urteil zu Festbetrag für Antidepressiva

  • Donnerstag, 16. Oktober 2014

Berlin – Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sieht das Verfahren zum Festsetzen von Festbeträgen für Arzneimittel durch ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg gestärkt. Das Gericht hatte per Beschluss seine eigene Eilentscheidung von 2011 aufgehoben. Damals hatte das LSG den vom GKV-Spitzenverband vorgeschlagenen und vom Gemeinsamen Bundes­ausschuss (G-BA) beschlossenen Festbetrag zu bestimmten Antidepressiva in Teilen ausgesetzt, nachdem der Pharmahersteller juristische Schritte eingeleitet hatte.

Er hatte angezweifelt, dass beide Wirkstoffe in einer Festbetragsgruppe zusammen­gefasst werden können. Aufgrund der aktuellen Entscheidung wird der Festbetrag ab Dezember 2014 wieder für die gesamte Gruppe in Kraft sein.

Der Verfahrensausgang bestätigt nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes, dass der G-BA die Festbetragsgruppe entsprechend den gesetzlichen Kriterien korrekt gebildet hat. Konkret ging es in dem Fall um die Festbetragsgruppe „Selektive-Serotonin-Wiederaufnahmehemmer, Gruppe 1“ (sogenannte SSRI), die die zwei Wirkstoffe Citalopram und Escitalopram umfasst.

Beide Wirkstoffe werden zur Behandlung von Depressionen eingesetzt. Nach der Klage des Herstellers gegen den GKV-Spitzenverband konnte der Festbetrag seit Ende 2011 nur für den Wirkstoff Citalopram angewendet werden. Der GKV sind laut Spitzenverband damit Einsparungen von rund 50 Millionen Euro pro Jahr entgangen.

hil

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