Ärzteschaft

Grünes Rezept wurde überarbeitet

  • Freitag, 17. Juli 2015

Berlin – Das sogenannte grüne Rezept enthält jetzt den Hinweis, dass einzelne Kranken­kassen die Kosten für bestimmte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel als Satzungsleistung übernehmen. Darüber informiert die Kassenärztliche Bundesver­einigung in ihrem Newsletter „Praxisnachrichten“.

„Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen.“ Dieser Satz auf dem grünen Rezept löst nach Angaben des Deutschen Apothekerverbands ab sofort den alten, nicht mehr zutreffenden Hinweis ab, wonach Patienten das grüne Rezept nicht zur Erstattung bei den gesetzlichen Krankenkassen einreichen könnten.

Grund ist, dass die Kassen laut dem GKV-Versorgungsstrukturgesetzes nicht verschrei­bungspflichtige Arzneimittel als freiwillige Satzungsleistungen anbieten können. Davon machen viele Krankenkassen Gebrauch. In erster Linie werden pflanzliche, homöo­pathische und anthroposophische Arzneimittel erstattet. Der Versicherte kann dazu die Quittung aus der Apotheke zusammen mit dem grünen Rezept bei seiner Krankenkasse einreichen.

Das grüne Rezept ist eine Empfehlung des Arztes, wenn er die Anwendung eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels aus medizinischer Sicht für notwendig erachtet. Es ist für den Patienten auch eine Merkhilfe bezüglich Name, Wirkstoff und Darreichungs­form.

Vertragsärzte können die neuen grünen Rezepte kostenlos bei der „Initiative Grünes Rezept“ bestellen. Ältere Formulare können sie aber noch aufbrauchen.

hil

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