Vermischtes

Grundsätzlich müssen beide Eltern ärztlicher Behandlung eines Kindes zustimmen

  • Montag, 23. November 2015

Hamm – Das Oberlandesgericht Hamm hat eine Entscheidung des Landgerichts Biele­feld bestätigt und die Klage eines Elternpaares auf 500.000 Euro Schmerzensgeld für ihr im Alter von zweieinhalb Jahren verstorbenes Kind abgelehnt.

Ein ärztlicher Heileingriff bei einem minderjährigen Kind bedarf grundsätzlich der Zu­stimmung beider sorgeberechtigter Eltern. „Erscheint nur ein Elternteil mit dem Kind beim Arzt, darf dieser in von der Rechtsprechung präzisierten Ausnahmefällen – ab­hängig von der Schwere des Eingriffs – darauf vertrauen, dass der abwesende Elternteil den erschienenen Elternteil zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff ermächtigt hat“, heißt es in einer Erläuterung der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuer­beratervereinigung für Erb- und Familienrecht zu dem Urteil.

Die im November 2008 in der 32. Schwangerschaftswoche mit multiplen Krankheits­symptomen geborene Tochter der Kläger wurde nach der Geburt zunächst im Herz­zentrum Bad Oeynhausen betreut. Im Januar 2009 wurde das Kind in die kinder­chirurgische Klinik eines Krankenhauses in Bielefeld zur Abklärung eines Morbus Hirschsprung verlegt.

Bei dem ärztlichen Aufklärungsgespräch war nur die Klägerin anwesend, die auch den Aufklärungsbogen für die für den Eingriff notwendige Anästhesie allein unterzeichnete. Im Rahmen der kurz darauf durchgeführten Operation kam es zu Schwierigkeiten bei der Intubation und Beatmung des Kindes, so dass die Ärzte letztendlich vom operativen Eingriff absahen. In der Folgezeit wurde das Kind fast durchgehend in Krankenhäusern behandelt, bevor es im Juli 2011 starb.

Die Eltern verklagten die Bielefelder Ärzte auf Behandlungsfehler, durch die ihre Tochter infolge von Sauerstoffunterversorgung schwerste Schäden am Gehirn und weiteren sauerstoffunterversorgten Organen erlitten habe. Das Landesgericht konnte in erster Instanz solle Behandlungsfehler aber nicht bestätigen.

Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm haben die Kläger weiter geltend gemacht, vor dem Eingriff nicht hinreichend über Risiken und Behand­lungsalternativen aufgeklärt worden zu sein. Zudem habe der Kläger selbst keine Einwilligung erteilt, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen sei.

Die Schadensersatzklage ist auch in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte keinen die Haftung der Beklagten begründenden Aufklärungsfehler feststellen. Die Einwilligung der Kläger in die Behand­lung sei im vorliegenden Fall nicht deshalb unwirksam gewesen, weil nur die Klägerin am Aufklärungsgespräch teilgenommen und den Aufklärungsbogen unterzeichnet habe, so die Richter am Oberlandesgericht.

DANSEF wies daraufhin, dass die grundsätzliche Pflicht auf Einwilligung beider Elternteile aber bestehen bleibe.

hil

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