Vermischtes

Hessischer Datenschutzbeauftragter für forschungsfreundlichen Datenschutz

  • Freitag, 8. August 2025
/Supapich, stock.adobe.com
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Wiesbaden – Für eine vereinfachte und forschungsfreundliche Auslegung datenschutzrelevanter Regelungen will sich der hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) Alexander Roßnagel einsetzen.

Mit klarstellenden Hinweisen zur Auslegung von landesspezifischen Regelungen zum Datenschutz soll eine Vereinfachung, Entbürokratisierung und Harmonisierung der Forschung am Standort Hessen erreicht werden. Unter anderem betrifft dies das Hessische Krankenhausgesetz (HKHG).

Im Sinne einer forschungsfreundlichen Auslegung weist Roßnagel darauf hin, dass etwa die Regelung der Fachabteilungstrennung in Paragraf 12 Abs. 3 des HKHG alleine für den Versorgungsbereich und nicht im Kontext der Sekundärnutzung von klinischen Routinedaten für die Forschung gilt. Diese Auslegung soll „mit sofortiger Wirkung“ greifen.

Wie ein Austausch im Mai zu erkennen gegeben habe, gibt es darüber hinaus Forschungsprojekte, die eine Festlegung auf bestimmte Fachbereiche von vornherein nicht zulassen würden, da der Gegenstand der Untersuchung in fast allen Fachabteilungen eines Krankenhauses Eingang finden könne. Das gelte zum Beispiel bei Untersuchungen zu Körpersubstanzen oder Blutwerten.

Zudem sollen Datenschutzkonzepte, die gemäß Paragraf 24 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) zu erstellen sind und die sich wiederholende Untersuchungen zum Gegenstand haben, auf bestehende Datenschutzkonzepte verweisen können.

Solche Konzepte müssen nach Ansicht des Datenschutzbeauftragten „lediglich spezifische Anpassungen am Datenschutzkonzept“ vornehmen. Keinesfalls sei es erforderlich, für vergleichbare Datenverarbeitungen komplett neue Datenschutzkonzepte zu erstellen, wenn es sich um Abweichungen handele, die das Konzept und die Ausrichtung des Projekts nicht verändern würden.

aha

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