Honorarpflegekräfte sind nicht selbstständig

Kassel – Altenpflegeheime müssen für Honorarpflegekräfte regelhaft Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Das hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel heute entschieden (Az.: B 12 R 6/18 R). Die Richter urteilten, dass es sich bei Honorarpflegekräften im Regelfall um abhängige Beschäftigte und nicht um Selbstständige handelt.
Zwar arbeiteten Krankenpfleger weitgehend eigenverantwortlich. „Daraus kann nicht aber nicht und ohne weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden“, sagte BSG-Präsident Rainer Schlegel. Die hohen gesetzlichen Anforderung an Pflege führten im Regelfall zu einer Eingliederung der Mitarbeiter in die Organisation und Weisungsstruktur der Heime, begründete er.
Das BSG führte aus, dass unternehmerische Freiheiten bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung „kaum denkbar“ seien. Selbstständigkeit könne daher „nur ausnahmsweise“ angenommen werden. Dafür müssten gewichtige Indizien sprechen. „Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichen hierfür nicht“, stellte das BSG klar.
Verhandelt wurden für vier Fälle aus Baden-Württemberg und Hessen, bei denen sich ein Freiberufler und eine Seniorenresidenz gegen Entscheidungen der Rentenversicherung gewehrt hatten. Bereits am vergangenen Dienstag hatte sich das Bundessozialgericht mit elf ähnlichen Fällen beschäftigt: Damals urteilte es, dass auch Honorarärzte in Kliniken in der Regel nicht selbstständig und sozialversicherungspflichtig seien.
In der Vergangenheit hatten Pflegeheime gern zeitlich befristet auf Freiberufler zurückgegriffen – obwohl sie das Vielfache einer angestellten Pflegekraft verdienen. Nur so sei angesichts des Fachkräftemangels eine Versorgung der Bewohner zu gewährleisten gewesen.
Die Deutsche Rentenversicherung hatte bei Überprüfungen aber abhängige Beschäftigung festgestellt. Die Arbeitgeber sollten Abgaben wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung nachzahlen. Daraufhin hatte es viele Rechtsstreits gegeben, Honorarpflegekräfte wurden laut dem Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe selten.
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