Vermischtes

Implantatpass ab 1. Oktober 2015 Pflicht

  • Mittwoch, 23. September 2015

Berlin - Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hat darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Oktober 2015 Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser und ambulante Zentren, die medizinische Implantate einsetzen, den Patienten einen Implantatpass in Papierform aushändigen müssen.

Die verpflichtende Einführung gilt nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung für alle aktiven Implantate (mit einer eigenen Energiequelle ausgestattet, beispielsweise Herzschrittmacher), sowie für Herzklappen, nicht resorbierbare Gefäßprothesen und -stützen, Gelenkersatzimplantate für Hüfte oder Knie, Wirbelkörperersatzsysteme und Bandscheibenprothesen sowie Brustimplantate.

Der verpflichtende Implantatpass ist ein Bestandteil der Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung aus dem Jahr 2014. Ziel ist es, damit die Patientensicherheit bei der Anwendung von Implantaten weiter zu verbessern.

Zu den Angaben, die der Pass enthalten muss, zählen: Vor- und Zuname des Patienten, Name oder Firma des Herstellers, Bezeichnung, Art und Typ sowie Loscode oder die Seriennummer des Medizinproduktes, das Datum der Implantation und der Name der verantwortlichen Person und der Einrichtung, die die Implantation durchgeführt hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 MPBetreiberVO). Die Verpflichtung richtet sich nach dem Gesetz an die für die Implantation verantwortliche Gesundheitseinrichtung.

EB

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