Ärzteschaft

In 30 Minuten „am Patienten“: Urteil zu Rufbereitschaft bestätigt

  • Mittwoch, 20. Mai 2026
/ARAMYAN, stock.adobe.com
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Hannover – Die Vorgabe, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar zu sein, kann nicht einseitig per Dienstanweisung angeordnet werden. Dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az.: 8 SLa 502/25) ist rechtskräftig geworden.

Der Arbeitgeber habe die bereits eingelegte Revision zum Bundesarbeitsgericht zurückgenommen, teilte der Marburger Bund Niedersachsen heute mit. Demnach bleibe es bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts.

Geklagt hatte ein Oberarzt und Mitglied des Marburger Bundes. Der Arbeitgeber hatte sich auf Strukturvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) berufen, wonach ein Facharzt innerhalb von maximal 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar sein müsse. Daraus leitete das Klinikum eine verbindliche Eintreffzeit für Ärzte in Rufbereitschaft ab.

Das Landesarbeitsgericht hatte dazu betont, dass die Vorgabe „30 Minuten am Patienten“ für Rufbereitschaften zu kurz bemessen ist, da Umkleide- und innerbetriebliche Wegezeiten einzubeziehen seien. Darüber hinaus könnten die Arbeitgeber Eintreffzeiten nicht einseitig per Dienstanweisung festlegen.

Das Gericht stellte fest, dass das Erreichen des Arbeitsortes maßgeblich ist. Die weitere Organisation im Krankenhaus fällt in die Verantwortung des Arbeitgebers. Zulässig sei lediglich eine angemessene reine Wegezeit bis zum Zugangspunkt des Betriebsgeländes, wie es hieß.

„Rufbereitschaft bedeutet nicht permanente Sofortverfügbarkeit. Arbeitgeber dürfen tarifliche Grenzen weder über Dienstanweisungen noch über Strukturvorgaben unterlaufen“, sagte Rechtsanwältin Sarah Steenken vom Marburger Bund Niedersachsen.

Der Zweite Vorsitzende des Marburger Bundes Niedersachsen, Andreas Hammerschmidt, wies auf geschaffene Rechtssicherheit hin. „Wer eine unmittelbare ärztliche Verfügbarkeit benötigt, muss dafür die passenden Dienstmodelle organisieren – etwa Bereitschaftsdienst statt Rufbereitschaft“, sagte er.

Die Entscheidung hat nach Aussagen des Marburger Bundes grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Sie stärke den tarifvertraglichen Schutz der Rufbereitschaft und setze der zunehmenden Verdichtung ärztlicher Tätigkeit Grenzen.

may/EB

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