Ärzteschaft

Internisten für Verbotsvorbehalt in der ambulanten Versorgung

  • Freitag, 8. September 2017

Berlin – Der Berufsverband Deutscher Internisten (BDI) hat gleiche Rahmenbedin­gungen für den ambulanten und den stationären Sektor angemahnt – und damit die Einführung des Verbotsvorbehalts in der ambulanten Versorgung. Der Verbotsvorbehalt gilt derzeit nur im stationären Sektor. Er regelt, dass alle Leistungen im Krankenhaus erbracht werden dürfen, die nicht explizit ausgeschlossen wurden. Im ambu­lanten Bereich ist es umgekehrt: Hier besagt der Erlaubnisvorbehalt, dass nur die Leistungen erbracht werden dürfen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Leistungs­katalog aufgenommen hat.

„Die Sektorengrenzen sind nicht mehr zeitgemäß, weil die Medizin darüber hinweg­gekommen ist“, sagte der Präsident des BDI, Hans-Friedrich Spies, anlässlich des 10. Deutschen Internistentags in Berlin. „Heute bestimmt der Zustand des Patienten, wo er behandelt wird. Ist er multimorbide, wird er stationär behandelt. Ist das Behand­lungsrisiko geringer, wird er meist ambulant behandelt.“

Spies forderte für beide Sektoren „gleiches Geld bei gleicher Leistung und gleicher Qualität“. Dafür müsse der Gesetzgeber jedoch auch im ambulanten Bereich einen Verbotsvorbehalt festlegen. Ansonsten entstehe eine zunehmende Diskrepanz zwischen den Leistungen, die ambulant und den Leistungen, die stationär erbracht werden können.

„Nachdem sich die Zuordnung des Patienten zu den strikten Versorgungssektoren nicht mehr abbildet, können auch die Budgets beziehungsweise die budgetähnliche Vergü­tung nicht mehr aufrechterhalten werden“, betonte der 2. Vizepräsident des BDI, Ivo Grebe. Vorstellbar wäre stattdessen ein Modell ähnlich der Einzelleistungsvergütung in der hausarztzentrierten Versorgung.

fos

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