Ärzteschaft

Jobsharing-Praxen dürfen künftig mehr Leistungen anbieten

  • Freitag, 17. Juni 2016

Berlin – Vertragsärzte, die sich in einem überversorgten Planungsbereich einen Arztsitz teilen (Jobsharing), dürfen bislang den Leistungsumfang ihrer Praxis nur um maximal drei Prozent der bisherigen Leistungen erhöhen. Diese Begrenzung soll es nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) künftig nicht mehr für Praxen geben, deren Praxisumfang unterdurchschnittlich ist. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung hingewiesen.

Demnach können Jobsharing-Praxen unterhalb des Fachgruppendurchschnitts ihren Umsatz künftig bis zum Fachgruppendurchschnitt steigern – also bis zur Höhe des durchschnittlichen Umsatzes, den ihre jeweilige Fachgruppe im letzten Jahr erreicht hat. Die Regelungen gelten nicht nur für Jobsharer, sondern auch für Angestellte mit Leistungs­beschränkung.

Der G-BA setzt mit der Neuregelung in der Bedarfsplanungs-Richtlinie einen gesetz­lichen Auftrag aus dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz um. Hintergrund ist die Recht­sprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Demzufolge müssen Vertragsärzte mit unter­durchschnittlichem Leistungsumfang die Möglichkeit haben, ihren Praxisumfang auf den Durchschnitt ihrer Fachgruppe zu steigern. Dies muss deshalb auch Vertragsärzten im Jobsharing möglich sein.

Beim Jobsharing beziehungsweise bei der Anstellung mit Leistungsbeschränkung teilen sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung einen Arztsitz. Dadurch besteht die Möglichkeit der gemeinsamen ärztlichen Berufsausübung in für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen. Es gibt zwei Varianten: Beim Jobsharing teilen sich die Ärzte als gleichberechtigte Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einen Arztsitz. Bei der Anstellung mit Leistungsbeschränkung stellt der Praxisinhaber einen Arzt an.

Psychotherapeuten: Steigerung sogar über Fachgruppendurchschnitt
Für psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang ist im Gesetz eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Steigerungsmöglichkeiten vorgesehen. Demnach darf die Steigerung nicht auf den Durchschnitt der Fachgruppe begrenzt werden. Der G-BA hat diese Vorgabe durch eine Konkretisierung in der Bedarfspla­nungs-Richtlinie umgesetzt. Demnach dürfen psychotherapeutische Praxen mit unter­durchschnittlichem Praxisumfang ihren Umsatz durch Jobsharing auf den Fachgruppen­durchschnitt zuzüglich 25 Prozent ausweiten.

Zudem hat der G-BA im Zuge der Überarbeitung der Regelungen zum Jobsharing einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. So wird beispielsweise festgelegt, dass Jobsharing-Verhältnisse künftig bundesweit einheitlich am Quartalsanfang beginnen. Dadurch kann die Ermittlung der Obergrenze, bis zu der eine Jobsharing-Praxis ihren Umsatz steigern kann, auf quartalsbezogenen Abrechnungsdaten beruhen.

Die Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinie müssen vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft werden. Dies kann nach KBV-Angaben bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen. Die neuen Regelungen treten nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

EB

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