Justizministerium erarbeitet Beschlagnahmeschutz für elektronische Patientenakten

Berlin – Das Bundesjustizministerium (BMJV) folgt den Forderungen der Ärzteschaft und erarbeitet eine gesetzliche Klarstellung zum Beschlagnahmeschutz von elektronischen Patientenakten (ePA). Damit soll sichergestellt werden, dass Strafverfolgungsbehörden nicht auf die Daten der ePA zugreifen dürfen.
Bundesärztekammer (BÄK), Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hatten sich zuvor mit einem gemeinsamen Schreiben an Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) gewandt und gefordert, die bisherige Regelung, die nur die elektronische Gesundheitskarte (eGK) explizit betrifft, auf die ePA auszuweiten.
„Das BMJV erarbeitet derzeit eine gesetzliche Klarstellung, dass die Daten der elektronische Patientenakte ausdrücklich dem Beschlagnahmeschutz nach der Strafprozessordnung (StPO) unterfallen“, erklärte das Ministerium nun auf Anfrage.
Ein konkreter Regelungsvorschlag solle zeitnah vorgelegt werden. Im Patientendatenschutzgesetz (PDSG) war das Bundesgesundheitsministerium (BMG) 2020 noch davon ausgegangen, dass es für die ePA-Daten keiner gesonderten Regelung bedürfe.
Denn schriftliche Aufzeichnungen oder Mitteilungen eines Zeugnisverweigerungsberechtigten würden auch dann dem Beschlagnahmeverbot unterfallen, wenn sich die ePA bei der aktenführenden Krankenkasse befindet, da es sich bei dieser um eine „mitwirkende Person“ gemäß StPO handele.
Diese Auffassung hatten BÄK, KBV und BPtK in ihrem Schreiben an das Ministerium zurückgewiesen. Die Kassen seien eben keine „mitwirkenden Personen“ im Sinne der StPO, da sie die ePA aufgrund eines eigenen gesetzlichen Auftrags bereitstellen und nicht im Rahmen der ärztlichen Behandlungstätigkeit mitwirken.
Eine fehlende explizite Regelung habe demnach die Gefahr geborgen, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten sowie Ärzten und Psychotherapeuten im digitalen Raum gefährdet wird.
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