Vermischtes

Kassen dürfen Rezepte nicht mehr ohne wichtigen Grund beanstanden

  • Freitag, 3. Juni 2016

Berlin – Seit dem 1. Juni müssen Krankenkassen auch dann Arzneimittel bezahlen, wenn das Rezept formale Fehler aufweist. Beanstandungen, sogenannte Retaxationen, sind in diesen Fällen nicht mehr zulässig. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesver­eini­gung (KBV) hin. Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband hatten sich auf diese Regelung vor dem Schiedsamt verständigt.

Voraussetzung ist demnach, dass sich die Formfehler weder auf die Wirtschaftlichkeit noch die Therapiesicherheit auswirken. Beispielsweise dürfen eine andere Schreib- oder Kennzeichnungsweise auf dem Rezept oder einzelne fehlende Angaben des Arztes nicht mehr dazu führen, dass Krankenkassen ordnungsgemäß belieferte Rezepte nicht mehr bezahlen.

Zukünftig sind auch Korrekturen durch den Apotheker nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt erlaubt. Dieser werde entlastet, da er die Änderungen nicht mehr gegen­zeichnen müsse, hieß es von der KBV.

Eine Entscheidung der Schiedsstelle war notwendig geworden, weil sich DAV und GKV-Spitzenverband in ihren Verhandlungen nicht verständigen konnten. Der Gesetz­geber hatte beiden Verbänden eine Frist für eine Einigung bis zum 1. Januar 2016 gesetzt.

In der Vergangenheit haben Retaxationen von Arzneimittelrezepten aufgrund von Formfehlern immer wieder zu Kontroversen zwischen Krankenkassen und Apothekern geführt. Beide Verbände zeigten sich nun zuversichtlich, dass die getroffenen Rege­lungen unterschiedlichen Interpretationen besser vorbeugen und es zu weniger Retaxationen kommt.

EB

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