Politik

KBV hat gegen erzwungene Satzungsänderung Klage eingereicht

  • Freitag, 8. Januar 2016
Uploaded: 20.08.2014 18:02:28 by mis

Köln – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat heute beim Landessozial­gericht Berlin-Brandenburg Klage gegen die Ersatzvornahme des Bundesgesund­heitsministeriums eingereicht. Mit der erzwungenen Satzungsänderung soll künftig in der KBV-Vertreterversammlung bei Abstimmungen, die Haus- und Fachärzte gleicher­maßen betreffen, Stimmengleichheit zwischen beiden Fachgruppen hergestellt werden. Wirksam wurde die Ersatzvornahme des Ministeriums mit der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt in Heft 1/2 am 11. Januar.

„Der Satzungsausschuss der KBV hat eine Klage gegen die Ersatzvornahme des Bundesgesundheitsministeriums empfohlen“, begründete der KBV-Vorstandsvorsitzende Andreas Gassen heute die gerichtlichen Schritte. In den Diskussionen der Vertreter­versammlung habe sich gezeigt, dass eine Mehrheit der Delegierten den Eingriff des Gesetzgebers in die ärztliche und psychotherapeutische Selbstverwaltung der KBV für unverhältnismäßig halte.

„Im Übrigen wird die Vertreterversammlung im Februar über die Positionierung der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten im Vorfeld der Bundestagswahl 2017 beraten. Dann werden wir uns auch erneut mit dem Thema Parität beschäftigen und gemeinsam nach einer Lösung suchen“, sagte Gassen.

Parität gilt nur für die KBV-Vertreterversammlung, nicht für die Regionen
Hintergrund des Gerichtsstreits ist eine Regelung im Versorgungsstärkungsgesetz. Sie sieht vor, dass in der KBV-Vertreterversammlung künftig über hausärztliche Belange nur die Vertreter der Hausärzte und über fachärztliche Belange nur die Vertreter der Fachärzte entscheiden sollen. Bei gemeinsamen Abstimmungen über Themen die beide Bereiche betreffen, müssen die Stimmen so gewichtet werden, dass Parität besteht.

Die Regelung gilt nur für die KBV-Vertreterversammlung und nicht für die Vertreter­versammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen in den Regionen. Die KBV-Vertreterversammlung hätte die gesetzliche Bestimmung bis zum 1. November 2015 mit einer Satzungsänderung umsetzen müssen. Doch die dafür erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit kam in drei Versammlungen nicht zustande. Das Bundesministerium für Gesundheit erließ daraufhin eine Ersatzvornahme.

HK

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