KBV und Kassen einigen sich auf Regeln für Cannabisverordnungen

Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) haben sich auf neue Regelungen zur Verordnung von Cannabis geeinigt. Das war wegen der Streichung der Erstattungsfähigkeit von Cannabisblüten durch das Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) notwendig geworden.
An den Voraussetzungen, unter denen Versicherte Anspruch auf eine Behandlung mit Cannabis haben, habe sich indes nichts geändert, betont die KBV. Sie ist sich mit dem GKV-SV einig, dass die gesetzliche Vorgabe, dass zunächst ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem cannabishaltigen Fertigarzneimittel erfolgen muss, nur für die Indikationen gilt, für die die jeweiligen Fertigarzneimittel auch zugelassen sind.
Einen solchen Therapieversuch können behandelnde Ärzte jedoch vorzeitig abbrechen und stattdessen ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen, beispielsweise einen Cannabisextrakt. Es müsse kein zweites für die jeweilige Indikation zugelassenes Fertigarzneimittel getestet werden.
Hier ist das bisher am häufigsten verordnete Fertigarzneimittel Sativex (Nabiximols), das zur Behandlung von Spastiken und bei Multipler Sklerose zugelassen ist. Zugelassen sind zudem Epidyolex (Cannabidiol) bei seltenen, schweren Formen der Epilepsie, Canemes (Nabilon) bei Brechreiz und Übelkeit in der Chemotherapie sowie seit Juni 2026 Exilby (VER-01) bei chronischen Rückenschmerzen.
Als mögliche Gründe für einen Abbruch der Behandlung mit einem dieser Mittel nennt die KBV, dass Patienten das zugelassene Fertigarzneimittel nicht vertragen oder die Therapie sich als unwirksam herausstellt. Im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots wäre eine Weiterverordnung dann unzweckmäßig.
Zudem sind sich KBV und GKV-SV in der Auslegung einig, dass behandelnde Ärzte bei Menschen mit starken Schmerzen oder anderen Indikationen, in denen keine zugelassenen Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, bei der erstmaligen Versorgung sofort einen Extrakt oder ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel verordnen können. Hier sei kein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem Fertigarzneimittel erforderlich.
Gleiches gilt für Personen, die bisher mit Cannabis in Form von Extrakten oder Rezepturen behandelt wurden. Diese hätten weiterhin Anspruch auf diese Behandlung.
All diese Regelungen umfassen keine Cannabisblüten, da diese seit dem 30. Juli nicht mehr auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden dürfen. Patienten, die bisher mit Blüten behandelt wurden, müssen Ärzte nun auf ein anderes cannabishaltiges Arzneimittel umstellen.
Ist ein Arzt nicht vom Genehmigungsvorbehalt befreit, muss er dabei eine erneute Genehmigung der jeweiligen Krankenkasse beantragen. Befreit sind Fachärzte für Allgemeinmedizin, Neurologie und Frauenheilkunde. Die KBV empfiehlt dennoch, auch bei genehmigungsfreien Verordnungen eine separate Dokumentation anzulegen.
Explizite Zustimmung erhielt die Einigung aus der Pharmabranche. Die interpretationsanfällige Gesetzesregelung hätte die Versorgung erschweren können, weil sie einen sechsmonatigen Therapieversuch mit Fertigarzneimitteln vorsah, auch wenn diese für die konkrete Erkrankung nicht zugelassen sind, kritisierte der Verband Pharma Deutschland.
„Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat bei dem Thema Cannabisversorgung durch seinen einseitigen Fokus auf kurzfristige Einsparungen operative Probleme verursacht, die anschließend durch Auslegungshinweise und nachträgliche Klarstellungen aufgefangen werden mussten“, erklärte Hauptgeschäftsführerin Dorothee Brakmann.
Die Begrenzung des Versuchs auf zugelassene Indikationen und der mögliche frühe Therapiewechsel bei Unverträglichkeit oder fehlender Wirksamkeit ermögliche nun aber eine patientengerechte und praxistaugliche Versorgung. „Die jetzige Einigung von KBV und GKV-Spitzenverband zur Cannabisversorgung hilft vor allem den Patientinnen und Patienten, deren Versorgung nicht durch unklare oder widersprüchliche Vorgaben gefährdet werden darf“, so Brakmann weiter.
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