Kein Strafverfahren gegen Ärzte nach Patientensuizid
Bremen – Das Hanseatische Oberlandesgerichts in Bremen (OLG Bremen) hat ein Strafverfahren gegen drei Ärzte des Klinikums Bremen-Ost nach dem Suizid einer Patientin mit Depressionen abgelehnt. Es bestehe kein hinreichender Tatverdacht gegen die drei behandelnden Ärzte, argumentierte der erste Strafsenat des OLG und wies den Antrag der Mutter der Patientin auf Durchführung eines Strafverfahrens als unbegründet zurück (Az. 1 Ws 174/16).
Die damals 20-jährige Patientin wurde auf Veranlassung der sie behandelnden Neurologin und Psychiaterin Anfang Juli 2014 auf Grund eines ausgeprägten depressiven Syndroms in die psychiatrische Klinik eingewiesen. Die Patientin wurde psychotherapeutisch und medikamentös behandelt. Anfang August 2014 ging sie auf eigenen Wunsch für einige Tage nach Hause, um mit Familie und Freunden einen Besuch in einer anderen Stadt vorzunehmen. Am Tage ihrer Entlassung beging die Patientin im Hause ihrer Mutter Suizid.
Kein Behandlungsfehler
Die Staatsanwaltschaft leitete gegen die behandelnden Ärzte der Klinik zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung ein. Nach Einholung eines Fachgutachtens stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungsverfahren gegen die behandelnden Ärzte mangels hinreichenden Tatverdachts aber ein. Hiergegen legte die Mutter der Patientin Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft ein. Dies wies das OLG nun zurück.
Entgegen der Ansicht der Mutter der Patientin sei die durchgeführte Medikation, auch in der Kombination mehrerer Medikamente, indiziert gewesen. Auch die Unterbrechung des Klinikaufenthaltes stelle keinen Behandlungsfehler dar. Vielmehr sei die Unterbrechung von der Patientin gewünscht gewesen, um an einem Besuch von Familie und Freunden in einer anderen Stadt teilzunehmen. An diesen Besuch habe sich unmittelbar eine mit der Patientin abgesprochene Therapie anschließen sollen.
Vor diesem Hintergrund habe der Sachverständige – auch bei dem bestehenden Krankheitsbild der Patientin – die auf ihren Wunsch erfolgte Entlassung für wenige Tage als vertretbar angesehen. Auch zuvor habe es bereits Beurlaubungen mit Übernachtung gegeben, ohne dass sich Verhaltensauffälligkeiten bei der Patientin gezeigt hätten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich die Patientin freiwillig in der Klinik aufgehalten habe und sie die Klinik jederzeit habe verlassen dürfen, solange die Voraussetzungen einer zwangsweisen Unterbringung nicht vorgelegen hätten. Dies sei aber nicht erkennbar gewesen. Ein Festhalten gegen den Willen der Patientin sei deshalb ohne Weiteres gar nicht möglich gewesen.
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Patientin am Tage ihrer Entlassung noch den Lebensgefährten ihrer Mutter und ihre niedergelassene Ärzin getroffen habe. Beide hätten in dem Ermittlungsverfahren geäußert, dass die Patientin auf sie einen guten beziehungsweise einen besseren Eindruck als zum Zeitpunkt ihrer Einweisung gemacht habe. Auch dies spreche dafür, dass für die Klinik eine erhöhte Suizidalität bei der Entlassung der Patientin nicht erkennbar gewesen sei. „Auch nach den durchgeführten Nachermittlungen besteht kein hinreichender Tatverdacht gegen die behandelnden Ärzte wegen fahrlässiger Tötung“, so das Fazit der Richter.
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