Kein „Streikrecht“ für Kassenärzte
Kassel – Niedergelassene Ärzte und Zahnärzte dürfen nicht „streiken“. Verzichten sie kollektiv auf ihre Zulassung im System der gesetzlichen Krankenversicherung, können sie sechs Jahre lang nicht in das gesetzliche System zurück, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Eine entsprechende gesetzliche Regelung verstoße nicht gegen das Grundgesetz. (Az: B 6 KA 16/08 R)
Anlass für die Kasseler Grundsatzurteile war der „Zahnärztestreik“ 2004 in Niedersachsen. Aus Protest gegen die Gesundheitsreform 2003 gaben dort 72 der 180 Kieferorthopäden ihre vertragszahnärztliche Zulassung zurück.
Für den Raum Hildesheim, den Landkreis Hannover und Raum Cuxhaven stellte daraufhin das Land fest, dass die Versorgung durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung nicht mehr sichergestellt ist; es übertrug daher die Versorgung direkt auf die Krankenkassen. Diese warben Kieferorthopäden aus Osteuropa an und schlossen Verträge mit regulären Zahnärzten und Kliniken.
Bereits 2007 hatte das BSG entschieden, dass kein Vergütungsanspruch besteht, wenn Kieferorthopäden trotz Zulassungsverzichts Kassenpatienten behandelt haben. Nun bekräftigte das BSG, dass Ärzte und Zahnärzte nach einem Kollektivverzicht frühestens nach sechs Jahren ins Kassensystem zurück können. Das gelte bundesweit und auch dann, wenn Kieferorthopäden reumütig bereits nach wenigen Wochen ihre Wiederzulassung beantragen, urteilten die Kasseler Richter.
Der Gesetzgeber habe kollektive Ärztestreiks zu recht als eine „schwerwiegende Verletzung vertragsärztlicher Pflichten“ gewertet und diese mit harten Sanktionen möglichst verhindern wollen. Die Klagen von zwei Kieferorthopädinnen in Hildesheim wies das BSG daher ab. © afp/aerzteblatt.de
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