Keine Einfuhrerlaubnis für lebende Blutegel nötig

Leipzig – Zu Therapiezwecken aus dem Ausland importierte Blutegel sind noch keine Arzneimittel. Das hat das Bundesverwaltungsgericht gestern entschieden (Az.: BVerwG 3 C 18.15). Die Richter in Leipzig betonten, dass die Blutegel lediglich eine Vorstufe eines Arzneimittels seien. Um sie für Therapien einsetzen zu können, sei noch ein mehrmonatiger Überwachungsprozess nötig. Deswegen dürften die Egel auch ohne Einfuhrerlaubnis und Einfuhrzertifikat importiert werden.
Hintergrund ist ein Streit zwischen einem Medizinimport-Unternehmen, das die Tiere unter anderem aus der Türkei einführt, und dem Land Bayern über die Arzneimitteleigenschaft der Blutegel. Der Freistaat war der Auffassung, dass die Blutegel als Arzneimittel einzustufen seien und für die Einfuhr deswegen eine Erlaubnis gemäß Arzneimittelgesetz nötig sei.
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