Keine private Krankenversicherung für Sozialhilfeempfänger
Karlsruhe – Private Krankenversicherungen können nicht verpflichtet werden, Sozialhilfeempfänger in ihren Basistarif aufzunehmen. Die Betroffenen haben keinen generellen Anspruch auf solch eine Aufnahme, wie der Bundesgerichtshof (BGH) heute mitteilte. (Az. IV ZR 55/14)
Die seit zehn Jahren in Deutschland lebende Klägerin war als Asylbewerberin zunächst von der örtlichen AOK betreut worden. Da sie ab Mai 2012 Sozialhilfe bekam, forderte das zuständige Sozialamt sie auf, eine private Krankenversicherung zum Basistarif abzuschließen. Dies lehnte die beklagte Versicherung jedoch ab. Zu Recht, wie nun der BGH entschied.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: