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Keine Umsatzsteuer auf „Persönliches Budget“ erforderlich

  • Donnerstag, 15. Mai 2025
/MQ-Illustrations, stock.adobe.com
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München – Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige, die Betreuungs- und Pflegeleistungen aus ihrem sogenannten „Persönlichen Budget“ bezahlen, müssen darauf keine Umsatzsteuer zahlen. Diese Ausgaben sind von der Umsatzsteuer befreit, weil sie indirekt von den Sozialkassen finanziert werden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschied (Az. V R 1/22).

In einem Persönlichen Budget werden Sozialleistungen pauschaliert gebündelt, die behinderten oder pflegebedürftigen Menschen sonst von den verschiedenen Sozialträgern jeweils einzeln zustehen. Dies soll die Selbstbestimmung dieser Menschen stärken.

Im Streitfall gab der BFH einem Unternehmen aus Hessen recht, das Fach- und Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung anbietet. Die Kunden bezahlten diese Leistungen aus ihrem persönlichen Budget, das ihnen der hessische Landeswohlfahrtsverband als überörtlicher Sozialhilfeträger bewilligt hatte.

Mit dem Finanzamt stritt das Unternehmen, ob es auf die entsprechenden Einnahmen Umsatzsteuer erheben und an das Finanzamt abführen muss.

Grundsätzlich gilt hier, dass Pflege- und Betreuungsleistungen eines Unternehmens umsatzsteuerfrei bleiben, wenn sie zumindest zu einem Viertel von den Kranken- oder Sozialkassen bezahlt werden. Das Finanzamt argumentierte, das Unternehmen rechne seine Leistungen nicht mit den Sozialträgern, sondern direkt mit den Kunden ab. Nach dem Münchener Urteil ist diese Voraussetzung hier indirekt erfüllt.

Das Geld für das Persönliche Budget komme von den Sozialträgern. Von diesen sei auch klar definiert, für welche Leistungen das Budget verwendet werden kann. Lediglich mit der Auswahl des Anbieters und der Bezahlung würden dann die Betroffenen „beauftragt“. Wirtschaftlich würden diese Leistungen aber von den Sozialkassen getragen. Daher seien sie bei der 25-Prozent-Quote mit zu berücksichtigen.

Im Streitfall muss allerdings das Finanzgericht Baden-Württemberg noch klären, ob das klagende Unternehmen tatsächlich nur Leistungen abgerechnet hat, welche die Sozialträger finanzieren.

afp

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