Kerzenlicht in der Praxis ist keine gute Idee

Berlin – Brennende Adventskerzen in der Praxis sind nicht grundsätzlich verboten, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) rät Ärzten und Psychotherapeuten aber davon ab. „Mit dem Kerzenlicht steigt die Brandgefahr“, heißt es in dem aktuellen Newsletter zu „Qualität und Entwicklung in Praxen®“ (QEP), dem Qualitätsmanagementsystem der KBV und der Kassenärztlichen Vereinigungen.
Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) verzeichnen Hausrat- und Wohngebäudeversicherer regelmäßig einen Anstieg von Feuerschäden im Dezember um rund 40 Prozent im Vergleich zur Frühjahrs- oder Herbstzeit.
Zu berücksichtigen ist auch, dass die Einhaltung brandschutzrechtlicher Vorgaben in der Gebäude- und Inventarversicherung wesentliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Brandschutz und Brandbekämpfung in der Praxis Chefsache. Praxisinhaber sollten laut der KBV in Erwägung ziehen, das Aufstellen von Kerzen in der Brandschutzordnung oder per Dienstanweisung zu verbieten. Wer dennoch einen Adventskranz oder ein Adventsgesteck aufstellen möchten, dem rät die KBV unter anderem:
Gewährleisten Sie ständige Aufsicht, im Wartezimmer ist dies beispielsweise nicht garantiert!
Legen Sie eine Löschdecke in Griffbereitschaft.
Prüfen Sie vor Verlassen der Praxis, ob das Kerzenlicht tatsächlich gelöscht ist.
Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Praxis/ Ihr Medizinisches Versorgungszentrum ausreichend auf den Brand- und Evakuierungsfall vorbereitet ist.
Überprüfen Sie Brandmelder und Feuerlöscher.
„Elektrische Kerzen oder Lichterketten mit GS-Zeichen für „Geprüfte Sicherheit“ sind grundsätzlich eine bessere Wahl“, rät das KBV-Team im QEP-Newsletter.
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