Kopforthese keine Kassenleistung

Kassel – Krankenkassen müssen die Kosten für die Versorgung von Säuglingen mit einer Kopforthese zur Behandlung einer Schädelasymmetrie beziehungsweise -deformation nicht erstatten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Az: B 3 KR 17/16 R u.a.).
Bei dieser Therapie tragen Säuglinge möglichst ab dem vierten Lebensmonat eine Kopforthese – eine Art Helm, durch den der Kopf symmetrisch auswächst. Der Helm soll 23 Stunden am Tag getragen werden. In den verhandelten vier Fällen hatten die Eltern hierfür 1.300 bis 2.000 Euro ausgegeben und verlangten dieses Geld von ihrer Krankenkasse zurück.
Das BSG wies die Klagen nun jedoch ab. Zwar könne schweren Verformungen des Kopfs „nicht von vornherein jeder Krankheitswert abgesprochen werden“. Die Helmtherapie sei jedoch eine „neue Behandlungsmethode“, die vom zuständigen Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) noch nicht geprüft und empfohlen sei. Der G-BA habe die Leistung bisher nicht als Kassenleistung festgelegt. Dem BSG zufolge gebe es auch keine Hinweise, dass eine unbehandelte Schädelasymmetrie zu späteren Folgeerkrankungen führen könnte. Zudem verwiesen die Kasseler Richter auf anerkannte Behandlungsmethoden wie die Lager- und Physiotherapie.
Nach einer Stellungnahme medizinischer Fachgesellschaften aus dem Jahr 2012 ist die Helmtherapie allerdings bei schweren Verformungen wirksamer als diese Methoden. Auch danach ist es allerdings fraglich, „ob die Helmtherapie über die rein kosmetische Verbesserung der Schädelasymmetrie hinaus einen medizinischen Nutzen hat“.
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