Korruptionsgesetz: Weiterer Gesprächsbedarf in der Koalition
Berlin – Über das geplante Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen wird in der großen Koalition weiter debattiert. Der ursprüngliche Zeitplan, bis zum Ende des ersten Quartals 2016 das Gesetzgebungsverfahren abzuschließen, kann nicht mehr eingehalten werden. Inzwischen wird davon ausgegangen, dass das Gesetz erst vor der Sommerpause das parlamentarische Verfahren passieren wird.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen wird der neue Straftatbestand „Bestechlichkeit im Gesundheitswesen“ in das Strafgesetzbuch unter § 299a und 299b eingeführt. Diese Konkretisierung wurde aus Sicht der Bundesregierung notwendig, nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2012 urteilte, dass niedergelassene Ärzte keine Beauftragten der Krankenkassen seien und daher die vorhandenen Paragrafen zur Bekämpfung von Korruption nicht angewendet werden könnten.
Mit dem neuen Paragrafen sollen diejenigen, die einen Angehörigen eines Heilberufes bestechen wollen, bestraft werden. Auch Angehörige eines Heilberufes, die Vergünstigungen annehmen, können mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden. Problematisch dabei ist, dass nicht jeder Heilberuf festgeschriebene berufsrechtliche Pflichten hat, die von Kammern geahndet werden.
Die Bundesärztekammer (BÄK) hatte darauf hingewiesen, dass das Gesetz für Ärzte und Psychotherapeuten klarstellen muss, was erlaubt ist und was nicht. BÄK-Präsident Frank-Ulrich Montgomery forderte eine „Liste für die Kitteltasche“.
Diskutiert wird zwischen der Union und SPD vor allem über den § 299 a Absatz 2 Strafgesetzbuch. Darin geht es um die Verletzung der „berufsrechtlichen Pflichten zur Wahrung der heilberuflichten Unabhängigkeit“, die mit der Annahme von Vorteilen jeglicher Art verletzt werden.
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