Vermischtes

Krankenkasse muss gehbehinderter Blinder Führhund bewilligen

  • Dienstag, 12. Dezember 2017
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Celle – Einer gehbehinderten blinden Frau aus dem Kreis Uslar muss nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L16/1 KR 371/15) von der Krankenkasse ein Blindenhund bewilligt werden. Die Erkrankung der 73-Jährigen mit Multipler Sklerose sei kein Hindernis für die Versorgung des Hundes, teilte das Gericht heute in Celle mit und bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil des Sozialgerichts Lüneburg.

Gutachter hätten der Frau eine ausreichende körperliche Konstitution attestiert. Sie könne auch am Rollator einen entsprechend trainierten Hund führen. Ein bisher genutzter Blindenstock sei nicht ausreichend.

Die Frau hatte den Hund bei der Kasse beantragt, weil sie wegen der Kombination aus Gehbehinderung und Blindheit Probleme beim Finden von Eingängen, Briefkästen oder Geschäften hatte. Die Krankenkasse zog nach Angaben des Gerichts die Fähigkeit zur Versorgung des Tieres trotz vier anders lautender Gutachten in Zweifel.

Das Gericht habe die Kasse zudem an ihre Pflicht zur humanen Krankenbehandlung erinnert, sagte der Gerichtssprecher. Diese habe im Vorfeld der Verhandlung bei der Hundeschule angerufen, um sie von der körperlichen Unfähigkeit der 73-Jährigen zu überzeugen und so den Anspruch auf den Hund zu behindern.

dpa

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