Krankenkasse muss Hilfe beim Anlegen von Stützkorsett bezahlen
Celle – Wenn eine gebrechliche Rentnerin zum Anlegen eines Stützkorsetts auf die Hilfe eines Pflegedienstes angewiesen ist, muss die Krankenkasse diesen nach Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 16 KR 62/17) auch gesondert vergüten. Es handele sich nicht um eine mit der Grundpflege abgegoltene Leistung, entschied das Gericht in einem heute veröffentlichten Urteil.
Für die klagende 87 Jahre alte Frau ging es um tägliche Kosten von 5,38 Euro, die ihr ein ambulanter Pflegedienst für das Anlegen des Korsetts in Rechnung stellte. Wegen Schäden an der Wirbelsäule und fortschreitender Osteoporose hatte ein Arzt der Frau das Korsett verordnet. Weil die Frau das Korsett wegen schwacher Hände und Schwindels nicht mehr eigenständig an- und ausziehen konnte, ordnete der Arzt außerdem häusliche Krankenpflege an.
Die Krankenkasse weigerte sich aber, die Kosten zu übernehmen, es handele sich dabei um Grundpflege. Das Gericht aber entschied, dass es sich um eine „krankheitsspezifische verrichtungsbezogene Pflegemaßnahme“ handelt, die die Kasse gesondert zahlen muss. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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