Vermischtes

Krankenkasse muss Neurostimulationsanzug bei Multipler Sklerose nicht bezahlen

  • Montag, 19. Mai 2025
/picture alliance, Philipp Schulze
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Celle – Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss einer an Multipler Sklerose (MS) erkrankten Frau keinen Ganzkörperneurostimulationsanzug bezahlen. Dieser ist aktuell nicht als neue Behandlungsmethode anerkannt, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle erklärte. Die Krankenkasse muss die 8.700 Euro an Kosten darum nicht übernehmen.

Die 44 Jahre alte Patientin leidet den Angaben zufolge seit mehr als 20 Jahren an MS und braucht seit einigen Monaten einen Rollstuhl. Schon 2023 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für den Neurostimulationsanzug. Dieser soll die geschwächte Muskulatur aktivieren.

Die Kasse lehnte den Antrag ab, weil der Anzug noch nicht das vorgesehene Bewertungsverfahren durchlaufen habe. Die Klägerin bezahlte ihn darum selbst und klagte, um die Kosten erstattet zu bekommen. Sie gab an, dass sie positive Erfahrungen mit dem Anzug gemacht habe, der unter anderem Mobilität, Gleichgewicht und Schlaf verbessern solle. Auch ihr Fatigue-Syndrom habe sich deutlich gebessert.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte aber nun die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Der Anzug sei ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung, das einen kurativen Zweck verfolge. Die Krankenkasse dürfte solche Produkte nur dann bezahlen, wenn sie als neue Behandlungsmethode anerkannt seien.

Voraussetzung dafür ist eine positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), wie das Gericht ausführte. Es geht um den diagnostischen und therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Methode, auch im Vergleich zu anderen Verfahren.

Eine solche Empfehlung gebe es bislang für den Anzug aber nicht. Gerichte dürften eine entsprechende Bewertung nicht vorwegnehmen, entschied das Landessozialgericht.

afp

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