Krankenkassen dürfen keine irreführende Werbung betreiben
Luxemburg – Krankenkassen dürfen keine irreführende Werbung betreiben. Die entsprechende EU-Richtlinie gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für öffentliche Körperschaften, wie am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az: C-59/12)
Die BKK Mobil Oil hatte 2008 auf ihren Internetseiten pauschal behauptet, wer die Kasse verlasse und zur Konkurrenz wechsele, riskiere finanzielle Nachteile. Nach Überzeugung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs war diese Aussage irreführend.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe teilte diese Ansicht. Das Verbot irreführender Werbung ergebe sich allerdings aus einer EU-Richtlinie aus 2005 „über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen“. Es sei daher fraglich, ob dies auch auf eine Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts anwendbar ist.
Dies hat der EuGH nun bejaht. Die Richtlinie wolle ein hohes Schutzniveau für die Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken und irreführender Werbung. Deshalb müsse sie unabhängig vom öffentlichen oder privaten Charakter eines Unternehmens gelten. Nach diesen Maßgaben muss abschließend nun wieder der BGH über den Streit entscheiden.
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