Krankenkassen müssen nur palliativ eingesetzte Mistelpräparate übernehmen

Kassel – Gesetzlich Versicherte haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Kassen im Rahmen einer adjuvanten Krebstherapie ein nicht verschreibungspflichtiges anthroposophisches Mistelpräparat übernimmt. Die Revision einer Klägerin gegen eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichtes hat der erste Senat des Bundessozialgerichts abgelehnt (Az: B 1 KR 30/15 R).
Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M sind von der Arzneimittelversorgung nach dem fünften Sozialgesetzbuch grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings gibt es Ausnahmen, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt und in eine entsprechende Liste aufnimmt.
In dieser Liste der verordnungsfähigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel findet sich tatsächlich das Mistelpräparat – allerdings ausschließlich beschränkt auf den Einsatz in der palliativen Therapie. „Der G-BA verfügt über eine hinreichende demokratische Legitimation, durch Richtlinien festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können“, hieß es aus dem BSG.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: