Krankenkassen müssen über geschlossene Geschäftsstellen informieren
Koblenz – Wenn Krankenkassen eine Geschäftsstelle schließen, müssen sie die Versicherten darüber informieren. Das entschied das Sozialgericht Koblenz nach einer Mitteilung von heute. Von Versicherten könne nicht erwartet werden, dass sie sich, etwa vor dem Absenden eines Briefes, selbst danach erkundigten, ob eine Geschäftsstelle der Krankenkasse noch existiere.
Ein schon längere Zeit arbeitsunfähig erkrankter Kläger hatte seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Adresse einer bereits geschlossenen Geschäftsstelle geschickt, weil er von der Schließung nichts wusste. Aufgrund eines Nachsendeauftrags wurde seine Post zunächst noch weitergeleitet. Als der Auftrag aber ausgelaufen war, kamen seine Briefe als unzustellbar zu ihm zurück. Wegen verspäteter Einreichung seiner Unterlagen versagte ihm die Krankenkasse später für 13 Tage das Krankengeld.
Dem Argument der Kasse, Versicherte müssten sich vor dem Absenden von Briefen selbst über die aktuelle Adresse der Geschäftsstelle informieren, folgte das Sozialgericht nicht.
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