Vermischtes

Krankenkassen übernehmen Mastektomie bei Männern nur im Krankheitsfall

  • Dienstag, 3. September 2024

Darmstadt – Wenn eine Brustdrüsenschwellung bei Männern (Gynäkomastie) keine orthopädischen oder derma­tologischen Beschwerden verursacht und keine ausgeprägten Schmerzen vorliegen, müssen Krankenkassen die Kosten für eine Mastektomie nicht übernehmen. Dies entschied heute der 1. Senat des Hessischen Landessozial­gerichts.

Ein 52-jähriger Versicherter hatte die Kostenübernahme für eine beidseitige Mastektomie bei seiner Kranken­kasse beantragt, weil seine Gynäkomastie mit Berührungsempfindlichkeit und Schmerzen in Ruhe sowie beim Sport einhergeht.

Der Krankenkasse zufolge liegt bei dem Mann jedoch lediglich eine leichtgradige Brustvergrößerung ohne ent­zündliche Veränderungen oder maligne Prozesse vor, sodass die medizinische Notwendigkeit einer Operation nicht gegeben sei. Die Kostenübernahme wurde abgelehnt.

Ohne Erfolg verwies der Kläger vor Gericht auf seine Schmerzen. Zudem seien die Brüste entstellend, was auch zu einer psychischen Belastung führe. Das Landessozialgericht folgte dem nicht und gab der Krankenkasse recht. Nicht jeder körperlichen Unregelmäßigkeit komme Krankheitswert zu.

Dabei sei in der Krankversicherung die Schwelle für einen operativen Eingriff in intakte Körperteile besonders hoch. Eine chirurgische Verkleinerung der Brust darf dem Urteil zufolge „nur ultima ratio“ sein.

Im vorliegenden Fall lägen weder orthopädische Beschwerden noch krankhafte Hautveränderungen vor. Gegen seine Schmerzen nehme der Mann gelegentlich nicht verschreibungspflichtige Schmerzmittel, was eine Opera­tion nicht rechtfertige. Gegen die psychischen Beschwerden seien vorrangig psychotherapeutische Angebote in Anspruch zu nehmen.

Die Richter betonten zudem, dass die Gynäkomastie häufig sei und bei mehr als der Hälfte aller erwachsenen Männer vorkomme. Beim Kläger sei die Gynäkomastie nicht so ausgeprägt, dass sie entstellend wirke.

Das sei erst der Fall, wenn sich die körperliche Auffälligkeit „schon bei flüchtigen Begegnungen in alltäglichen Situationen quasi ‚im Vorbeigehen’ bemerkbar mache und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer füh­re“. Der Mann könne die betreffenden Körperstellen durch Kleidung verdecken, auch unbekleidet wirke die Gynäkomastie nicht evident abstoßend.

nfs/afp

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