Politik

Krankentransporte müssen bei Pflegegrad 3 künftig ärztlich verordnet werden

  • Freitag, 16. Dezember 2016

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Krankentransport-Richt­linie an neue Maßstäbe der Pflegebedürftigkeit angepasst. Grund dafür ist der neue Pfle­­gebedürftigkeitsbegriff, der laut Pflegestärkungsgesetz II ab Januar 2017 gilt und die bishe­­rigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Die Änderungen an der Kranken­trans­­port-Richtlinie werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten voraussichtlich frühestens zum 1. Januar 2017 in Kraft.

Künftig können für Patienten ab dem Pflegegrad 3 deshalb Krankenfahrten zur ambulan­ten Behandlung weiterhin verordnet und genehmigt werden. Allerdings muss eine dauer­hafte Mobilitätsbeeinträchtigung zusätzlich ärztlich festgestellt und beschei­nigt werden. Der Pflegegrad 3 allein reicht zur Begründung nicht aus.

Hintergrund ist, dass der Pflegegrad 3 ab Januar 2017 auch Versicherte aus der bishe­rigen Pflegestufe 1 und 2 umfasst. Diese weisen jedoch nicht in jedem Falle eine dauer­hafte Mobilitäts­beeinträchtigung auf. Eine solche ist zur Begründung eines Anspruchs auf Kranken­trans­porte jedoch zwingend erforderlich. Mit der Verpflichtung, die Mobilitäts­einschrän­kung bei Versicherten mit neu erlangtem Pflegegrad 3 ärztlich überprüfen zu lassen, hat der G-BA diese Regelungslücke geschlossen und damit gleiche Leistungs­vo­raus­setzun­gen für alle Versicherten hergestellt.

Für Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2016 aufgrund der Einstufung in die Pflege­stufe 2 einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten, gilt Bestandsschutz. Solange diese Patienten mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind, bedarf es für sie keiner gesonderten Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung.

„Mit der Be­stands­­schutzregel und der geforderten ergänzenden ärztlichen Feststellung einer Mobilitätsbeeinträchtigung für Versicherte im Pflegegrad 3 haben wir eine gute Lö­sung gefunden, um Härten zu vermeiden und die Krankentransport-Richtlinie rechts­si­cher zum Jahresbeginn 2017 anzupassen,“ sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsit­zen­der des G-BA.

hil/sb

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