Ausland

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederheirat könnte verbotene Diskriminierung sein

  • Dienstag, 11. September 2018
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Luxemburg – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das kirchliche Arbeitsrecht in einem wichtigen Punkt eingeschränkt. Die Kündigung eines Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen Wiederheirat nach einer Scheidung könne eine „verbotene Diskriminierung“ darstellen, so die Richter in einem heute in Luxemburg veröffentlichten Urteil (Rechtssache C-68/17).

Die Anforderung, dass ein katholischer Chefarzt den „heiligen und unauflöslichen Charakter“ der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche beachte, erscheine nicht als „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“, heißt es im Urteilstext. Der EuGH betonte, dass eine Kirche grundsätzlich an ihre leitenden Angestellten – je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit – „unterschiedliche Anforderungen“ stellen dürfe. Nationale Gerichte müssten jedoch überprüfen können, ob die Religion mit Blick auf die Tätigkeit eine wesentliche Anforderung sei.

Im vorliegenden Fall müsse dies nun das Bundesarbeitsgericht untersuchen. Die Richter des EuGH wiesen darauf hin, dass sie keinen Zusammenhang zwischen der Zustimmung zum Eheverständnis der katholischen Kirche und den Tätigkeiten des Chefarztes sähen. „Erhärtet“ werde diese Annahme, da ähnliche Stellen im Kranken­haus nicht katholischen Angestellten anvertraut worden seien. Zudem solle das Bundesarbeitsgericht prüfen, ob in Anbetracht der Umstände eine Beeinträchtigung des Ethos der Kirche und ihres Rechts auf Autonomie „wahrscheinlich“ und „erheblich“ sei.

Die katholische Deutsche Bischofskonferenz hat das Urteil kritisiert. Die „verfassungsrechtliche Position, die den Kirchen nach dem Grundgesetz zukommt“, sei „nicht ausreichend berücksichtigt“ worden, erklärte die Organisation. Es gelte „zum einen das Recht der Kirche, über ihre Angelegenheiten selbst zu bestimmen, zum anderen die Pflicht des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität“.

Es sei Sache der Kirchen, „im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts aus ihrer religiösen Überzeugung heraus selbst festzulegen, welche Loyalitätserwartungen sie an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen“, erklärte die Bischofskonferenz. Dazu gehöre auch die Frage, „was die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert und welches Gewicht ein gegebenenfalls schwerer Loyalitätsverstoß hat“.

Aus Sicht des CDU-Europaabgeordneten Peter Liese, gesundheitspolitischer Sprecher der größten Fraktion im Europäischen Parlament (EVP/Christdemokraten), zeigt das Urteil, dass insbesondere die Katholische Kirche mit ihren Rechten klüger und menschlicher umgehen muss. „Ich freue mich über das Urteil, denn dass ein Chefarzt geschieden und wiederverheiratet ist, hindert ihn nicht daran seine Arbeit gut zu machen“, sagte Liese. Über die Gründe, warum eine Ehe scheitere sollte sich kein Gericht der Welt und auch kein Verantwortlicher der Kirchen ein abschließendes Urteil erlauben. 

Einen tiefen Einschnitt bringt die EuGH-Entscheidung nach Ansicht des Leiters der Forschungsstelle für kirchliches Arbeitsrecht an der Universität in Tübingen, Hermann Reichold. „Das individuelle Arbeitsrecht, also Einstellung und Kündigung von kirchlichen Arbeitnehmern, wird sich in Zukunft stärker nach weltlichen Maßstäben richten müssen, egal, was in der Grundordnung der katholischen Kirche derzeit noch drinsteht“, sagte er.

Geklagt hatte ein katholischer Arzt, der 2009 von einem katholischen Krankenhaus in Düsseldorf gekündigt wurde, weil er nach der Scheidung wieder standesamtlich geheiratet hatte, ohne seine erste Ehe annullieren zu lassen. Weil die erste Ehe nicht annulliert wurde, ist die zweite nach Kirchenrecht ungültig. Die Klinik kündigte ihm mit der Begründung, er habe damit gegen Loyalitätspflichten laut Arbeitsvertrag verstoßen. Das Lebenszeugnis leitender Mitarbeiter müsse der katholischen Glaubens- und Sittenlehre entsprechen.

Der Rechtsstreit über den Fall läuft seit 2009. Es betrifft im Grundgesetz verbürgte Sonderrechte der Kirchen in Deutschland. Das Grundgesetz garantiert den Kichen in Deutschland ein Selbstbestimmungsrecht, das auch Auswirkungen auf ihre Rolle als Arbeitgeber hat. Dies betrifft über eine Millionen Menschen, darunter hauptberuflich Angestellte bei den öffentlich-rechtlich organisierten Religionsgemeinschaften, aber auch bei ihnen zugeordneten Einrichtungen wie der Diakonie oder der Caritas.

kna/dpa/afp

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