Kündigung wegen gefälschter Coronabescheinigung bestätigt

Erfurt – Während der Coronapandemie durften Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen Beschäftigte entlassen, die eine gefälschte Bescheinigung zur Coronaimpfung vorgelegt hatten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte mit zwei heute veröffentlichten Urteilen die Kündigung einer Pflegehelferin und einer Krankenpflegerin durch ein Krankenhaus in Schleswig-Holstein (Az. 2 AZR 55/23 und 2 AZR 66/23).
Im Kampf gegen die Coronapandemie hatte der Bundestag im Dezember 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Demnach durften ab dem 16. März 2022 in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen nur noch Menschen arbeiten, die gegen COVID-19 geimpft oder davon genesen waren oder die eine Unverträglichkeit gegen die Impfung nachwiesen.
Das Krankenhaus hatte seine Beschäftigten bereits im Dezember 2022 darüber informiert und zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert. Die Pflegehelferin und die Krankenpflegerin hatten beide eine im Internet gegen Gebühr generierte „Bescheinigung“ vorgelegt, die ein halbes Jahr gelten sollte. Es bestehe das Risiko einer Impfunverträglichkeit, die zunächst fachärztlich abgeklärt werden müsse. Andernfalls drohten schwere oder sogar tödliche Nebenwirkungen.
Eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt ergab, dass die Bescheinigungen aus dem Internet heruntergeladen waren und nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhten. Die unterzeichnende vermeintliche Ärztin sei nicht bekannt. Daraufhin kündigte das Krankenhaus – zu Recht, wie nun das BAG entschied.
Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter auf das Ziel der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, besonders gefährdete Menschen zu schützen.
Die vorgelegten Bescheinigungen hätten den Eindruck erweckt, dass sie auf einem individuellen Kontakt mit einer Ärztin beruhten. Dies sei unwahr und daher ein erheblicher Vertrauensbruch gewesen. Die Mitarbeiterinnen hätten dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt.
Das gelte unabhängig von der Frage, ob sie „laienhaft“ angenommen hatten, tatsächlich impfunfähig zu sein, betonte das BAG. Auch eine Abmahnung sei nicht erforderlich gewesen.
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