Landesärztekammer Brandenburg passt Regelungen zur Suizidbeihilfe an
Postdam – Die Landesärztekammer Brandenburg hat ihre Regelungen zur Suizidbeihilfe angepasst. Das teilte die Kammer heute mit. Sie wies aber zugleich mit Nachdruck darauf hin, dass Hilfe zur Selbsttötung auch weiterhin keine ärztliche Aufgabe ist.
Die Aufhebung des berufsrechtlichen Suizidhilfeverbotes diene „primär“ der einheitlichen Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 durch die Landesärztekammern in Übereinstimmung mit Paragraf 16 der Musterberufsordnung in der Fassung des 124. Deutschen Ärztetages 2021, begründete die Kammerversammlung der Landesärztekammer heute in einer Entschließung.
Darin heißt es weiter, Ärztinnen und Ärzte sollten angemessene Möglichkeiten haben, Patienten im Sterben beizustehen und ihren schwerstkranken und leidenden Patienten im Rahmen von individuellen Gewissensentscheidungen Hilfe zu leisten. Sie könnten aber nicht zur Suizidhilfe verpflichtet werden.
Die Kammerdelegierten betonten, dass staatliche Strukturen außerhalb der ambulanten und stationären ärztlichen Versorgung geschaffen werden müssten, sollte sich der Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts veranlasst sehen, jedem Suizidwilligen, unabhängig von Art und Schwere einer Krankheit, den Zugang zu entsprechender Hilfe zu ermöglichen.
Vorrangiges Ziel gesetzgeberischer Initiative muss aus Sicht der Kammer sein, allen betroffenen Patienten eine angemessene palliativmedizinische Versorgung zugänglich zu machen und das Angebot struktureller Suizidprävention auszubauen.
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